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Ausgabe am 25.06.2016

 

Gefasste Beschlüsse

In der 23. öffentlichen Gemeinderatstagung wurden am 21.06.2016 nachfolgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss Nr. 147/23/2016

Freiflächengestaltung der Kindertagesstätte „Zwergenland“ im OT Putzkau

Beschluss Nr. 148/23/2016

Vergabe grundhafter Straßenausbau „Dresdener Straße 83 – 88“ (2. BA) im OT Putzkau

Beschluss Nr. 149/23/2016

Feststellung der Öffentlichkeit und nachträgliche Eintragung des „Roten Sandweges – Kasparteichweg“ einschließlich Eisenbahnbrücke 6216 über die Bahnstrecke Bautzen-Bad Schandau in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Feld- und Waldwege

Beschluss Nr. 150/23/2016

Nachträgliche Aufnahme nicht berücksichtigter privater Flurstücke in das Straßenbestandsverzeichnis – Teil von Flst. 132/1 Oberputzkau und Teil von Flst. 506c sowie Teil von Flst. 478 Oberputzkau

Die gefassten Beschlüsse liegen für jedermann zur Einsichtnahme zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau aus und sind des Weiteren an den Anschlagtafeln in den Ortsteilen ausgehängt.

Wünsche/Bürgermeister

 

Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG der Gemeinde Schmölln – Putzkau für das Jahr   2015

1. Kindertageseinrichtungen

1.1. Erforderliche Personal- und Sachkosten je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

  Krippe 9 h

in €

Kindergarten

in €

Hort 6 h

in €

erforderliche

Personalkosten

600,07 276,95 162,01
erforderliche

Sachkosten

127,45 59,61 34,41
erforderliche Personal- und Sachkosten 727,52 336,56 196,42

 

Geringeren Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteilige Personal- und Sachkosten (z.B. 6 h-Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen Personal- und Sachkosten für 9 h).

1.2.   Deckung der Personal- und Sachkosten je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

  Krippe 9 h

in €

Kindergarten 9 h

in €

Hort 6 h

in €

Landeszuschuss 163,33 163,33 108,89
Elternbeitrag (ungekürzt) 160,00 96,00 56,00
Gemeinde

(inkl. Eigenanteil freier Träger)

404,19 77,23 31,53

 

 

1.3.   Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete

 

1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat

 

 

Aufwendungen

in €

Abschreibungen  
Zinsen  
Miete  

Gesamt

 

 

 

1.3.2. Aufwendungen je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Krippe 9 h

in €

Kindergarten 9 h

in €

Hort 6 h

in €

Gesamtaufwendungen

je Platz und Monat

2. Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG

2.1. laufende Geldleistung für die Kindertagespflege je Platz und Monat (Jahres-

       durchschnitt)

  Kindertagespflege 9 h

in €

Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und Betrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII)  

450,00

durchschnittlicher Erstattungsbetrag für Beiträge zur Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)  

5,51

 

 

durchschnittlicher Erstattungsbetrag für Beiträge zur Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)  

0,00

durchschnittlicher Erstattungsbetrag für Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung

(§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII)

 

15,62

= laufende Geldleistung  

471,13

freiwillige Angabe: weitere Kosten für die Kindertagespflege (z.B. für Ersatzbetreuung, Ersatzbeschaffung, Fortbildung, Fachberatung)

 

2.2. Deckung der laufenden Geldleistung je Platz und Monat (Jahresdurchschnitt)

 

Kindertagespflege 9 h

in €

Landeszuschuss 163,33
Elternbeitrag (ungekürzt) 160,00
Gemeinde 147,80

 

Schmölln-Putzkau, 14.06.2016                                             Wünsche/Bürgermeister

 

Gefährdung durch Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum

Im Rahmen unserer Aufsichtspflicht ist festzustellen, dass von verschiedenen Grundstücken der Bewuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.

Ragen Pflanzen zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, bestehen Gefahren für Fußgänger, Radfahrer sowie dem Autoverkehr.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein Lichtraumprofil in Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn 2,50 m über Gehwegen sowie eine Breite von 0,50 m ab Fahrbahnrand gewährleistet ist.

Zusätzlich sind an Kreuzungen, Lichtfelder für die Kraftfahrer freizuhalten. Anpflanzungen und Zäune sind deshalb auf eine max. Höhe von 1,00 m zu begrenzen.

Diese Schutzmaßnahme basiert auf der Grundlage des Sächsischen Straßengesetzes sowie der Richtlinien für die Anlage von Straßen.

Die betroffenen Grundstückseigentümer werden aufgefordert, diese Verkehrsgefährdungen umgehend zu beseitigen.

Bei Schädigung der Verkehrsteilnehmer richten sich die Schadenersatzansprüche an die Grundstückeigentümer.

Parken im ausgewiesenen Parkverbot – Dorfstraße und Am Schwarzwasser im OT Schmölln

Im Rahmen unserer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde der Gemeinde Schmölln-Putzkau wird nochmals darauf hingewiesen, dass auf der Dorfstraße und Am Schwarzwasser im OT Schmölln ein generelles Parkverbot besteht. Wir fordern alle Betroffenen hiermit auf, sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten und die Fahrzeuge auf die dafür zulässigen öffentlichen Parkflächen oder auf Ihr privates Grundstück zu verbringen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße geahndet werden können.

 

Wünsche/Bürgermeister

 

Fundsache

In der Gemeindeverwaltung wurde ein Schlüsselbund mit 6 Sicherheitsschlüsseln und einem Schlüsselanhänger mit der Aufschrift „M. Brockmann“ abgegeben. Dieser wurde am 07.06.2016 in der Kleingartenanlage „Am Lehnberg“ in Schmölln gefunden.

Zu erfragen unter Tel. 77 11 12

 

Die Gemeindeverwaltung

 

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