… über die öffentliche Auslegung der Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Elektrifizierung und bedarfsgerechter Ausbau der Eisenbahnstrecke Dresden – Görlitz – Landesgrenze Deutschland/Polen Teilprojekt „Errichtung einer 110 kV-Bahnstromleitung zur Energieversorgung vom Unterwerk Arnsdorf – zum Unterwerk Pommritz“ auf Antrag der DB Netz AG vom 28.06.2021
Im Rahmen des Projektes Elektrifizierung und bedarfsgerechter Streckenausbau Dresden – Görlitz – Landesgrenze Deutschland/Polen plant die Deutsche Bahn AG den Neubau der Oberleitungsanlage mit einer Spannung von 15 kV und einer Frequenz 16,7 Hz. Ziel des Projektes ist der Lückenschluss des elektrischen Streckennetzes zwischen Dresden und Görlitz – Grenze D/PL. Dies stellt eine wesentliche infrastrukturelle Voraussetzung im Schienenpersonenverkehr zwischen den Ballungszentren Dresden und Wroclaw dar. Der Freistaat Sachsen unterstützt dieses Projekt in besonderem Maße. Es wurde daher als Maßnahme unter lfd. Nr. 20 in das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG, Anlage 4 zu §21) aufgenommen.
Derzeit ist die Strecke 6212 (Görlitz – Dresden) vom Bahnhof Dresden-Neustadt bis zum Bahnhof Dresden-Klotzsche elektrifiziert. Die Speisung der neuen Oberleitungsanlage (ca. 100 km) soll über zwei neue zusätzliche Einspeisepunkte bei Arnsdorf und bei Pommritz erfolgen.
Die Versorgung der Einspeisepunkte soll aus dem zentralen Bahnstromnetz erfolgen. Das Unterwerk Arnsdorf soll dabei über die bestehende Bahnstromleitung 311 (Uw Niedersedlitz – Uw Böhla) gespeist werden. Die Energieversorgung des Unterwerkes Pommritz soll durch eine ca. 60 km lange 110 kV Bahnstromleitung vom Unterwerk Anrsdorf zum Unterwerk Pommritz erfolgen. Dafür hat die Deutsche Bahn AG Unterlagen für ein Raumordnungsverfahren erarbeitet, so dass nach den Maßstäben der Raumordnung die raumverträglichste Trassierung gefunden werden soll.
Die Landesdirektion Sachsen führt als zuständige Behörde auf Antrag der Deutschen Bahn AG ein Raumordnungsverfahren mit der o.g. Zielstellung und Ermittlung der raumverträglichsten Trassenvariante. Dazu ist die Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) im Raumordnungsverfahren zu beteiligen.
Die Unterlagen für das Raumordnungsverfahren, bestehend aus der Raumwiderstandsanalyse inklusive Anhänge sowie einer kurzen technischen Beschreibung werden im Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/) unter der Rubrik Infrastruktur im Abschnitt Raumordnung veröffentlicht und sind dort sowie in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau (während der Öffnungszeiten zu den jeweils gültigen Corona-bedingten Regelungen) oder nach Teminvereinbarung, mindestens im Zeitraum vom
- Juni bis einschließlich 8. August 2021
öffentlich einsehbar.
Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise können bis eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist, also
bis einschließlich 15. August 2021
bei der Landesdirektion Sachsen brieflich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Verwenden Sie dazu bitte die folgenden Adressen jeweils mit dem Betreff
„Stellungnahme zum ROV 110-kV Bahnstromleitung Arnsdorf – Pommritz“:
Landesdirektion Sachsen
Referat 34, Raumordnung, Stadtentwicklung
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Stellungnahmen nimmt ebenfalls die:
Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau
Schulweg 1
01877 Schmölln-Putzkau
entgegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Hinweise zur Abgrenzung des Raumordnungsverfahrens zum nachfolgenden Planfeststellungsverfahren
Es ist zu beachten, dass im Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG die Raumverträglichkeit des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft wird. Das Raumordnungsverfahren schließt nicht mit der Genehmigung der Baumaßnahme ab. Das Raumordnungsverfahren dient der Vorbereitung eines noch zu beantragenden Planfeststellungsverfahrens zur Herstellung des Baurechts für die beabsichtigte Baumaßnahme.
Sofern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren Anregungen vorgebracht werden, haben diese keinen rechtlichen Bezug auf das nachfolgende, vom Vor-habenträger erst noch zu beantragende Planfeststellungsverfahren. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits im Raumordnungsverfahren erhobene Einwendungen gegen die Baumaßnahme nicht im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. Einwendungen gegen die Baumaßnahme sind ausschließlich im Rahmen der Anhörung im Planfeststellungsverfahrens zu erheben. Sofern bereits im Raumordnungsverfahren Einwendungen oder Forderungen erhoben worden sind, müssen diese im nachfolgenden Planfeststellungs-verfahren daher erneut erhoben werden, um berücksichtigt werden zu können.
Die Anhörung zum nachfolgenden Planfeststellungsverfahren erfolgt nach den fachgesetzlichen Regelungen einschließlich der Verweise auf das VwVfG. Danach erfolgt nach Antragstellung auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in den betroffenen Kommunen eine Auslegung der Planunterlagen für einen Monat zur allgemeinen Einsichtnahme. Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise zum Verfahren und zur Einhaltung von Fristen bei der Erhebung von Einwendungen werden vorher ortsüblich bekanntgemacht.