Bauleitplan von Schmölln-Putzkau
Bebauungspläne Und EntwürfeBekanntmachung
Bebauungsplan „An der Wesenitz“ Entwurf
Der Gemeinderat Schmölln-Putzkau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2018 mit Beschluss Nr. 160/46/2018 den Entwurf des Bebauungsplanes „An der Wesenitz“, Flurstücke 34/4 und 34/7, vormals 34/1, Gemarkung Niederputzkau, Stand 14.08.2018, bestehend aus Rechtsplan mit integrierter Grünordnung Teil A 1:500, Textliche Festsetzungen zum B-Plan Teil B, Begründung Teil C, Umweltbericht Teil D, Textteil zur Grünordnung Teil E, Artenschutzfachbeitrag Teil F gebilligt und die öffentliche Auslegung und die Beteiligung nach den Bestimmungen von §§ 3 und 4 BauGB bestimmt.
Ziel und Zweck der Planung:
Die Art der baulichen Nutzung MU begründet sich in der Nachfrage nach Wohnbauflächen sowie Erweiterungsflächen für Gewerbe in der Gemeinde.
Um keine weiteren Flächen im Außenbereich als potentielle Bauflächen ausweisen zu müssen, soll der Innenbereich stärker nachverdichtet werden.
Dies verhindert einen zusätzlichen Eingriff in die Schutzgüter (Boden, Wasser, Arten/ Biotope, Lokalklima/Luft, Landschaftsbild, Mensch) sowie ein ausweiten der Ortschaft in die freie Landschaft ohne Nutzung des innerörtlichen Potentials.
Das Nebeneinander von Gewerbe, Freizeit und Wohnen soll auf der Fläche erleichtert
werden und Konflikte, welche durch unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung hervorgerufen werden, sollen vermieden werden.
Der Planentwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 08.10.2018 bis einschließlich 12.11.2018 in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Bauverwaltung, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau, zu jedermanns Einsicht öffentlich, während der Dienstzeiten ausgelegt.
Die Unterlagen des Bebauungsplanes können außerdem im Internetportal der Gemeinde Schmölln-Putzkau und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingesehen werden.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Verfassers vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Abwägung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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