Seite wählen

Information an alle Hundehalter

Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf die Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“ hingewiesen, dass Hunde in der Sperrzone II, umfasst den gesamten Landkreis Bautzen, nicht frei herumlaufen dürfen.

„Auszug aus der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“

(Volltext unter https://www.sms.sachsen.de/afrikanische-schweinepest-asp.html

 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

  1. Es wird ein Restriktionsgebiet im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:

Das Gebiet um die in den Landkreisen Görlitz, Bautzen und Meißen festgestellten ASP-Ausbrüche bei Wildschweinen wird als Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) festgelegt.

  1. Die Sperrzone II umfasst den gesamten Landkreis Görlitz.
  2. Die Sperrzone II umfasst den gesamten Landkreis Bautzen.
  3. Anordnungen an die Allgemeinheit:
     
  4. Leinenzwang für Hunde
    Gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) (s.o.). Nach § 14 d Abs. 7 SchwPestV kann die zuständige Behörde zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.

Vorliegend wird angeordnet, dass Hunde in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) nicht frei umherlaufen dürfen.

Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote, infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung durch freilaufende Hunde besteht, die mit den Überresten in Kontakt kommen, ohne dass die Halter dies bemerken oder verhindern können. Zudem können freilaufende Hunde das Wild beunruhigen

Wir bitten um Einhaltung der genannten Schutzmaßnahmen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Die Gemeindeverwaltung

 

AMTS- & BÜRGERBLATT

Wussten Sie?

Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

Nächste Veranstaltungen


aktueller Monat

➲ Alle Veranstaltungen anzeigen