Gefasste Beschlüsse
In der 53. öffentlichen Gemeinderatssitzung wurden am 16.04.2019 nachfolgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss Nr. 185/53/2019
Errichtung eines technischen Bauwerkes für naturschutzfachliche Zwecke auf der Fläche der Kiessandgrube Putzkau (Dresdener Straße) der Firma Steglich GmbH Sandvertrieb, Flurstücke 477/4 und 475/1 der Gemarkung Niederputzkau
Beschluss Nr. 187/53/2019
Verkauf des kommunalen Grundstücks, Flurstück Nr. 1064 Gemarkung Schmölln, eingetragen im Grundbuch von Schmölln Blatt 863 in einer Größe von 103 m²
Beschluss Nr. 188/53/2019
- Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Beschluss Nr. 189/53/2019
Freibad Schmölln (BgA) – Öffnungszeiten in der Badsaison 2019
Die öffentlich gefassten Beschlüsse liegen in vollumfänglicher Textfassung für jedermann zur Einsichtnahme zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau aus.
Wünsche
Bürgermeister
Vollsperrung der Schenkhäuserstraße im Ortsteil Putzkau wegen Kanalreparatur (Havarie) in Höhe Grundstück „Schenkhäuserstraße 2“
Ab Montag, den 06.05.2019 bis voraussichtlich Freitag, den 10.05.2019 ist die Schenkhäuserstraße im Ortsteil Putzkau für jeglichen Fahrverkehr in Höhe Grundstück „Schenkhäuserstraße 2“ (vor dem Stadel) voll gesperrt wegen Reparaturarbeiten (Havarie) an Straßenschleusen und Regenwasserkanal.
Die Zufahrt zu den Anliegergrundstücken „Schenkhäuserstraße 2 – 28“ ist in dieser Zeit nur über die B 98 nach Neukirch/L. und von dort über die Bahnhofstraße – Harthstraße zur Schenkhäuserstraße möglich. Die Umleitungsstrecke ist entsprechend ausgeschildert.
Wünsche
Bürgermeister
Vermietung von Wohnraum
Die Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau vermietet im Ortsteil Schmölln, Bischofswerdaer Str. 17 eine 2-Raum-Wohnung, modernisiert und bezugsfertig mit Bad und Heizung, 46,6 m² Wohnfläche (Hochparterre).
Zur Nutzung stehen ein Kellerraum und eine Abstellfläche auf dem Boden zur Verfügung.
Die Höhe des Mietpreises erfolgt nach Vereinbarung.
Interessenten melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Telefon (03594) 77 11-0, Fax (03594) 77 11-11 oder per Mail unter info@schmoelln-putzkau.de.
Die Gemeindeverwaltung
- Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat Schmölln-Putzkau am 16.04.2019 folgende Satzung beschlossen
Artikel 1
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.12.2001, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.12.2007, wird wie folgt geändert:
- 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird gezahlt als:
- Monatlicher Grundbetrag in Höhe von 20,00 €
- Sitzungsgeld je Gemeinderatssitzung in Höhe von 25,00 €
- Sitzungsgeld je Ausschusssitzung in Höhe von 25,00 €.
- 4 Abs. 7 wird neu angefügt wie folgt formuliert:
Die Gemeinderäte haben ihr Fehlen zu Sitzungen persönlich mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung mit Angabe des Grundes anzuzeigen. Der Bürgermeister kann bei unentschuldigtem Fehlen von Mitgliedern des Gemeinderates ein Ordnungsgeld verhängen. Das Ordnungsgeld beträgt 20,00 EUR für jede versäumte Sitzung.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.
Schmölln-Putzkau, 17.04.2019
Wünsche
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.