Seite wählen

Ausgabe am 18.01.2020

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2020 für die im Gebiet der Gemeinde Schmölln-Putzkau liegenden Grundstücke

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird die Grundsteuer für das Jahr 2020 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für alle Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirklungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren gemäß § 42 Grundsteuergesetz erhoben wurden. Auf die Abgabe von erneuten Steueranmeldungen für die Grundsteuer gemäß § 44 Absatz 3 Grundsteuergesetz wird verzichtet, soweit in der Besteuerungsgrundlage seit der letzten Anmeldung keine Änderungen eingetreten sind.

Grundsteuerpflichtige die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 erhalten, haben die gleiche Grundsteuer zu entrichten wie im Kalenderjahr 2019.

Die Hebesätze der Grundsteuer wurden gegenüber dem Kalenderjahr 2019 nicht verändert.

Grundsteuer A               300 v. H.

Grundsteuer B               400 v. H.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt, die fristgemäß zugestellt werden.

 

Fälligkeiten der Grundsteuer (§ 28 Grundsteuergesetz):

Die Grundsteuer 2020 wird mit den zuletzt erteilten Bescheiden über Grundbesitzabgaben in festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 01. Juli 2020 fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der

Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau einzulegen.

Hinweis: Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Steuer ist trotzdem fristgerecht zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge sowie mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten.

Zahlungshinweise:

Zahlungspflichtigen, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Steuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen mit dem SEPA-Lastschriftmandat vom Bankkonto abgebucht. Alle anderen Steuerzahler, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu den oben angeführten Terminen die fälligen Zahlungen auf das unten angegebene Konto zu entrichten. Wir bitten Sie, bei Zahlungen unbedingt das Buchungszeichen anzugeben. Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erhalten Sie auf unserer Homepage oder in der Finanzverwaltung bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau.

Unsere Bankverbindung lautet:

IBAN: DE64 8555 0000 1000 5133 31

BIC:     SOLADES1BAT

(Kreissparkasse Bautzen.)

Die Gemeindeverwaltung

 

Hundesteuer 2020

Auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Beschluss des Gemeinderates vom 22.03.2016) bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2020 verzichtet wird.

 

Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt wie folgt:

1.Hund

 

2.Hund für jeden weiteren Hund Gefährlicher Hund
50,00 €

 

70,00 € 100,00 € 400,00 €

 

Die Hundesteuer 2020 wird mit dem, im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten

Betrag, am 15. Februar 2020 fällig. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für 2020 erhalten, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der

Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau einzulegen.

Hinweis: Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Steuer ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge sowie mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten.

Zahlungshinweise:

Zahlungspflichtigen, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Steuer zum jeweiligen Fälligkeitstermin mit dem SEPA-Lastschriftmandat vom Bankkonto abgebucht. Alle anderen Steuerzahler, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu dem oben angeführten Termin die fällige Zahlung auf das unten angegebene Konto zu entrichten. Wir bitten Sie, bei Zahlungen unbedingt das Buchungszeichen anzugeben. Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erhalten Sie auf unserer Homepage oder in der Finanzverwaltung bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau.

 

Unsere Bankverbindung lautet:

IBAN: DE64 8555 0000 1000 5133 31

BIC:     SOLADES1BAT

(Kreissparkasse Bautzen.)

Die Gemeindeverwaltung

 

Information zu Diensten der Feuerwehren

Putzkau

24.01.2020, 19.30 Uhr, Gerätehaus – Funken

Interessierte sind herzlich willkommen.

Käppler

OWL Putzkau

AMTSBLATT

➲ AMTSBLATT Archiv

Wussten Sie?

Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

Nächste Veranstaltungen


➲ Alle Veranstaltungen anzeigen