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Ausgabe am 19.08.2017

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis  und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl

zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Schmölln-Putzkau, die Wahlbezirke 01 Putzkau und 02 Schmölln, wird in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08. September 2017 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau (Zugang nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 08. September 2017 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindebehörde Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 03. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 156 Bautzen I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1       eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

5.2       eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 08. September 2017) versäumt hat

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017 (2. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Schmölln-Putzkau, den 10. August 2017

 

Achim Wünsche

Bürgermeister

Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau

Schulweg 1

01877 Schmölln-Putzkau

 

 

Öffentliche Gemeinderatstagung

Die 35. öffentliche Gemeinderatstagung findet am

Dienstag, dem 22.08.2017, 19.00 Uhr

im Vereinsraum des Dorfgemeinschaftszentrums Schmölln, Schulweg 1

statt.

Hierzu lade ich alle interessierten Bürgerinnen und Bürger recht herzlich ein.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bestätigung der Niederschrift der 34. Gemeinderatstagung
  3. Bürgeranfragen
  4. Feststellung der Jahresrechnung / Jahresabschlusses 2016 – Beratung und Beschlussfassung
  5. Information/Berichterstattung zum Haushaltsvollzug 2017 gemäß §75 Abs. 5 SächsGemO
  6. Erweiterung der Kindertagesstätte „Zwergenland“ durch Anbau – Beratung und Beschlussfassung

zur Vergabe von Bauleistungen

6.1. Vergabe der Bauleistung – Los 5: Dachdeckerarbeiten

6.2. Vergabe der Bauleistung – Los 6: Schlosserarbeiten

6.3. Vergabe der Bauleistung – Los 7: Aluminiumarbeiten

6.4. Vergabe der Bauleistung – Los 8: Tischlerarbeiten Fenster

6.5. Vergabe der Bauleistung – Los 9: Tischlerarbeiten Türen

6.6. Vergabe der Bauleistung – Los 10: Putzarbeiten

6.7. Vergabe der Bauleistung – Los 11: Estricharbeiten

  1. Beratung und Beschlussfassung zum Widmungsverfahren „Roter Sandweg – Kasparteichweg“,

Gemarkung Oberputzkau

7.1.  Feststellung der Öffentlichkeit und nachträgliche Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis

der Gemeinde Schmölln-Putzkau

7.2.  Beabsichtigte Einziehung eines Teilabschnittes des öffentlichen Waldweges „Roter Sandweg –

Kasparteichweg“, Gemarkung Oberputzkau

  1. Beratung und Beschlussfassung zur Instandsetzung an Brückenbauwerken im OT Putzkau –

Vergabe der Bauleistung

9. Sonstiges

 

Wünsche / Bürgermeister

 

Information zu Diensten der Feuerwehren

Schmölln

25.08.2017, 19.00 Uhr, Gerätehaus – Funkausbildung

Interessierte sind herzlich willkommen.

Grosser / OWL Schmölln

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Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

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