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Ausgabe am 27.07.2019

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag

am 01. September 2019

 

  1. Am 01. September 2019 findet die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag statt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Schmölln-Putzkau wird in der Zeit vom 12. August 2019 bis 16. August 2019 während der Dienststunden: Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag   9.00 bis 12.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau (Wahlbüro) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Innerhalb der Einsichtsfrist kann der Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eigetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Zeit der Einsichtnahme (12. August bis 16. August 2019) spätestens am 16. August 2019 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau (Wahlbüro) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 11. August 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 52 Bautzen 1, durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

 

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

 

6.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

  1. a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August 2019) versäumt hat,

 

  1. b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1der Landeswahlordnung entstanden ist,

 

  1. c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2019, 16:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau (Wahlbüro) schriftlich oder mündlich beantragt werden. In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder seine Wählerverzeichnisnummer (Siehe Wahlbenachrichtigung) anzugeben. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist: info@schmoelln-putzkau.de

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr gestellt werden.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 13.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

 

–    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

–    einen amtlichen Wahlumschlag,

–    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

–    ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben/eingeworfen werden.

 

 

Datenschutzrechtliche Hinweise

 

  1. Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 der Landeswahlordnung.

 

Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes, §§ 22 bis 24 der Landeswahlordnung. Die Angaben im Rahmen der Erklärung des Bevollmächtigten, dass er nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6 der Landeswahlordnung.

 

Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 24 Absatz 7 der Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 der Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6 Satz 4 der Landeswahlordnung.

 

  1. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
  2. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau / E-Mail: kommunaler-datenschutz@kisa.it

 

  1. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten der Kreiswahlleiterin (Postanschrift): Landratsamt Bautzen, Rechts- und Kommunalamt, Bahnhofstraße 9 in 02625 Bautzen und für die Kommunalwahlen das Landratsamt Bautzen, Kommunalaufsicht, Bahnhofstraße 9 in 02625 Bautzen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

 

  1. Die Frist für die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses, der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach § 78 Absatz 3 der Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

 

  1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:
  •    Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  •    Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  •    Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  •    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 19 der Landeswahlordnung.

 

  1. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Beschwerden an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten (Postanschrift: Sächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 12 00 16, 01001 Dresden, E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.

 

 

Schmölln-Putzkau, 22.07.2019                                  Wünsche, Bürgermeister

 

 

Information zu Diensten der Feuerwehr

 

Putzkau

02.08.2019, 19.30 Uhr, Gerätehaus – Maschinistenausbildung/praktische Ausbildung Leitern

Interessierte sind herzlich willkommen.

 

Käppler

OWL Putzkau

 

 

Öffentliche Veranstaltungen im August 2019

Datum Uhrzeit Veranstaltung Wo
10.08.2019 ab 10 Uhr Badfest Freibad Schmölln
17.08.2019 Schulanfängerandacht Kirche Putzkau
18.08.2019 ab 10 Uhr Spritzenhauspokal/Tag der offenen Tür Feuerwehrgerätehaus Putzkau
21.08.2019 ab 9 Uhr Tag der Oberlausitz   Informationsveranstaltung am Rupprechtsflüssel Ort an der B98 zwischen Neukirch und Putzkau
24.-25.08. 2019 ab 18 Uhr Spritzenhausfest Am alten Spritzenhaus an der Neukircher Straße
25.08.2019 ab 10 Uhr Familientag mit Alttechnik-Ausstellung Am alten Spritzenhaus an der Neukircher Straße
25.08.2019 ab 14 Uhr Museumsfest Heimatmuseum am Dorfgemeinschaftszentrum Schmölln

 

Die Gemeindeverwaltung

 

 

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