Gefasste Beschlüsse
In der 21. öffentlichen Gemeinderatssitzung wurden am 26.04.2016 nachfolgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss Nr. 136/21/2016
Verwendung der Mittel aus dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz
Beschluss Nr. 137/21/2016
Neufassung der Verwaltungskostensatzung
Beschluss Nr. 139/21/2016
Förderung der Vereine im Haushaltsjahr 2016 – Gewährung von Zuschüssen zur Projektförderung
Beschluss Nr. 140/21/2016
Außerplanmäßige Auszahlung für die Planung des Bauvorhabens Erweiterung Kindertagesstätte „Zwergenland“, Brauereistraße 2 durch Anbau und Aufnahme des Bauvorhabens in den Haushaltsplan 2017
Beschluss Nr. 141/21/2016
Einführung einer Tempo 30-Zone im Wohngebiet Ringstraße/Neubaustraße im Ortsteil Putzkau
Beschluss Nr. 142/21/2016
Verkauf des Flurstückes Nr. 1021 der Gemarkung Oberputzkau
Beschluss Nr. 143/21/2016
Verkauf des Flurstückes Nr. 25/13 der Gemarkung Oberputzkau
Im nichtöffentlichen Teil wurden nachfolgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss Nr. 144/21/2016
Personalangelegenheit
Beschluss Nr. 145/21/2016
Personalangelegenheit
Beschluss Nr. 146/21/2016
Personalangelegenheit
Die im öffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschlüsse liegen für jedermann zur Einsichtnahme zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau aus und sind des Weiteren an den Anschlagtafeln in den Ortsteilen ausgehängt.
Wünsche
Bürgermeister
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
-Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau-
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung vom 17.September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 556) hat der Gemeinderat Schmölln-Putzkau am 26.04.2016 folgende Satzung beschlossen:
- 1
Kostenpflicht
Die Gemeinde Schmölln-Putzkau erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
- 2
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst; im Übrigen derjenige, in dessen Interesse
die Amtshandlung vorgenommen wird;
- im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren
derjenige, dem die Kosten auferlegt werden;
- wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Auslagen im Sinne des § 7 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder
durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt
werden.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3
Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Die Kostenfestsetzung innerhalb einer Rahmengebühr liegt im Ermessen der festsetzenden Behörde.
Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, noch Gebührenbefreiung entsprechend §§ 3 und 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz besteht, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlung zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben.
(2) Wertgebühren sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstandswert) zu berechnen ist. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine anders geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Werts oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
- 4
Kostenfreiheit
Für die Kosten- und Gebührenfreiheit gelten die §§ 3 und 4 des SächsVwKG entsprechend.
- 5
Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
- 6
Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde Schmölln-Putzkau einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
- 7
Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
- Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache
Briefsendungen;
- Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
- Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
- Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
- 8
Anwendung von Bestimmungen des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
Gemäß § 25 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz finden die §§ 2, 3, 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
- 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 25.02.2002 einschließlich der 1. Änderung vom 27.01.2004 über die Erhebung von Verwaltungskosten außer Kraft.
Schmölln-Putzkau, den 27.04.2016
Wünsche -Siegel-
Bürgermeister
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau | ||
Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1. | Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen | 10,00 € |
2. | Beglaubigungen einer Abschrift, Fotokopien und dergleichen | 10,00 € |
3. | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | 10,00 € |
4. | Bearbeitung eines Antrages zur Vergabe einer Hausnummer | 25,00 € |
5. | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in eine gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird, ausgenommen Gemeinderatsprotokolle und öffentlich auzulegende Dokumente (z.B. Satzungen) | je Seite 0,50 €, mindestens 5,00 € |
6. | Erteilung von Auskünften, die über §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen | 25,00 € bis 460,00 € |
7. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 10,00 € bis 50,00 € |
8. | Aufnahme einer Niederschrift (Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) | 15,00 € je angefangene Stunde |
9. | Mahnung nach §13 SächsVwVG | 5,00 € |
10. | Ersatz für verlorengegangene Hundesteuermarken | 10,00 € |
11. | Schreibauslagen, z.B. für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verwaltungssaktes | 0,50 € je Seite |
12. | Anmeldung eines Gewerbes | 30,00 € |
13. | Ummeldung eines Gewerbes | 25,00 € |
14. | Abmeldung eines Gewerbes | 20,00 € |
15. | Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | 20,00 € |
16. | Schankgenehmigungen | 10,00 € |
17. | Genehmigung Walpurgisfeuer | 20,00 € |
18. | Erteilung eines Antrages auf Sondernutzung | 10,00 € |
19 | Genehmigung eines privaten Feuerwerkes für Feuerwerkskörper ab Kategorie 2 | 50,00 € |
20 | Bescheinigung über das Nichtbestehen bzw. das Nichtausüben eines Vorkaufsrechtes nach dem BauGB | |
für ein unbebautes Grundstück | 20,00 € | |
für ein bebautes Grundstück | 30,00 € | |
21 | Genehmigung von Nutzungsänderungen nach §62 Abs. 1 SächsBO (Genehmigungsfreistellung) | 40,00 € |
22 | Erteilung einer Zustimmung nach §63 BauGB | 15,00 € |
Privatrechtliche Entgelte | ||
1. | Kopien / Vervielfältigungen je Seite | |
s/w Kopie bis DIN A4 | 0,50 € | |
s/w Kopie bis DIN A3 | 1,00 € | |
Farbe bis DIN A4 | 1,50 € | |
Farbe bis DIN A3 | 2,00 € | |
2. | Aufbewahrung von Fundsachen | 5% des Wertes mindest. 5,00 € |
3. | Bestätigung Fundbüro für Versicherungen | 10,00 € zzgl. 1% des 500,00 € übersteigenden Wertes |
4. | Fundsachen personenbezogene Dokumente | |
je Dokument | 5,00 € | |
pro Person insgesamt max. | 10,00 € | |
5. | Archivleistungen | |
persönliche Akteneinsicht | 10,00 bis 20,00 € | |
Erlaubnis Anfertigung Fotokopien | 5,00 € | |
6. | Bearbeitung von Auskunftsanliegen von Privatpersonen (z.B. private Anfragen hinsichtlich Zuarbeiten Chronikerstellung) | erste Stunde 30,00 €, je weitere angefangene Stunde 15,00 € |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Schließung der Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung bleibt aus betrieblichen Gründen am Freitag, dem 06.05.2016 geschlossen.
Wir bitten um Beachtung.
Wünsche
Bürgermeister
Öffentliche Abwasserkanalisation im Ortsteil Putzkau
Im Auftrag der Gemeinde Schmölln-Putzkau werden im Monat Mai 2016 die öffentlichen Abwasserkanäle im Ortsteil Putzkau kontrolliert.
Im Rahmen dieser Überprüfung muss eine Vielzahl privater Grundstücke betreten werden.
Wir bitten um Verständnis zur Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeiten.
Wünsche
Bürgermeister
Abwasser – Ortsteil Putzkau
Durch den Freistaat Sachsen erfolgt derzeit die Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von häuslichen Schmutzwasser für das Jahr 2014.
Nach Eingang des Bescheides erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau eine Abwälzung der daraus entstandenen Aufwendungen auf die Verursacher.
Mehr Informationen unter: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6761.htm
Wünsche
Bürgermeister
Fundsache
In der Gemeindeverwaltung wurde eine Schlüsseltasche mit einem Sicherheitsschlüssel und einem Chip für den Einkaufswagen abgegeben.
Diese wurde auf dem Friedhof in Schmölln gefunden.
Die Abholung ist im Sekretariat der Gemeindeverwaltung möglich.
Die Gemeindeverwaltung
Einladung zum Bergsingen in Schmölln
Am 08. Mai 2016 findet wieder unser traditionelles Bergsingen am Oberhofberg in Schmölln statt.
Wir laden alle Freunde des Chorgesangs recht herzlich ein mit uns den Nachmittag zu genießen.
Beginn ab 14.30 Uhr, Auftritt der Chöre ab 15.00 Uhr.
Mit dabei sind wieder die Sangesfreunde vom Klosterberg und der einheimische Chor 2000 Schmölln
Für das leibliche Wohl sorgen wieder die Heimatfreunde Schmölln und das Team um Tino Langer.
Bei schlechten Wetter/ Dauerregen fällt die Veranstaltung aus.
Freier Eintritt.
Natur- und Heimatfreunde
Schmölln/OL e.V.
SV Schmölln OL e. V. lädt ein zum Walpurgisfeuer
Am Samstag, dem 30.4.2016 sollen wieder die Hexen im Feuer tanzen. Wir haben dazu extra unseren Sportplatz geputzt,viele fleißige Hände haben mitgeholfen und wir freuen uns auf viele Besucher. Es geht ca. 18.30 Uhr mit Fußball los. Die Hexen werden dann am Sportlerheim prämiert. Natürlich haben wir für das kühle Wetter vorgesorgt, unser Haus steht offen, heiße Getränke sind auf Lager… auf ein schönes Wochenende mit Ihnen freuen sich die Organisatoren.
Der Vorstand des SV Schmölln
Programmverlauf am 30. April 2016:
Wann: 30. April / 1. Mai
Wo: Sportplatz Schmölln
- 18.30 AH-Fußball Schmölln gg. AJAX Köpenick
- 20.00 Lampionumzug vom Rittergut zum Sportplatz
- 20.15 Prämierung der Hexen am Sportlerheim
- 20.30 Entzünden des Walpurgisfeuers
Später ist Flutlichtfußball möglich. Wir versorgen Sie gern mit Gutem vom Grill /
Fischbrötchen und Getränken vom Bierstand
Am 1. Mai Frühschoppen und Kaffeeklatsch
Der Vorstand des SV Schmölln