Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schmölln-Putzkau über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
„Solarpark Schmölln“
– Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB –
Die Stadtvertretung der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in ihrer Sitzung am 14.05.2024 (Beschluss-Nr. 58/2024) den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Schmölln“ bestehend aus Begründung, Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag Grünordnungsplan, Blendgutachten, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den umweltbezogenen Stellungnahmen gebilligt und zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Mit diesem Bebauungsplan beabsichtigt die Gemeinde Schmölln-Putzkau die Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für die Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der der DB-Trasse Bischofswerda-Zittau.
Überplant wird eine Fläche von ca. 27,6 ha östlich des Ortsteils Schmölln in der Gemarkung Schmölln, Flurstücke 595/1, 597/2, 599, 600/3, 600/2, 604, 605, 606, 389, 403/11, 434/3, 378, 403/11, 434/3, 378, 362, 366, 367, 374, 405, 407, 408, 398, 397, 420/1, 417/1, 388, 382 und 596/1 (s. Übersichtsplan).
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. Begründung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichbilanz und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, Grünordnungsplan, Blendgutachten, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die nach Einschätzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen/ Stellungnahmen werden im Zeitraum
vom 27.05.2024 bis einschließlich 28.06.2024
auf der Internetseite der Gemeinde Schmölln-Putzkau veröffentlicht und werden dort unter https://schmoelln-putzkau.de/ (Gemeinde/Bauleitplanung) einsehbar sein. Die Unterlagen sind ebenfalls über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf bei der Verwaltung vorzugsweise per E-Mail (bauamt@schmoelln-putzkau.de), telefonisch (Herr Kühnel unter (03594) 77 11 19), per Post, oder innerhalb der Auslegungszeiten am Auslegungsort zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Sollte eine Einsicht in die Unterlagen per Internet nicht möglich sein, besteht für jedermann die Möglichkeit während folgender Zeiten
Montag/Mittwoch/Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegen wird.
Neben dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Stand 03/2024) und der Entwurfsbegründung (Stand 03/2024) sind folgende umweltbezogene Stellungnahmen/Unterlagen und Fachgutachten verfügbar und liegen zur Einsichtnahme mit aus:
- Umweltbericht, einschließlich der Eingriff-/Ausgleichbilanz und des Grünordnungsplans als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan (Stand 02/2024)
Im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte eine vollständige Betrachtung und Bewertung der Schutzgüter Mensch und Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Fläche, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter bzgl. des derzeitigen Umweltzustandes und bzgl. der umweltbezogenen Auswirkungen. Des Weiteren erfolgte eine entsprechende Bewertung ggf. relevanter Schutzgebiete und Schutzobjekte. Außerdem werden Aussagen zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, zu Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von negativen Umweltauswirkungen getroffen. Nachfolgend sind die beachtenswerten Schutzgüter und weitere umweltrelevante Aspekte aufgeführt.
Für die Schutzgüter Boden, Klima/Luft, Wasser, Landschaft sind keine Werte und Funktionen besonderer Bedeutung vorhanden.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Im Untersuchungsgebiet sind Werte und Funktionen besonderer Bedeutung vorhanden. Dies sind hier die halboffenen Bahndämme, die einen Lebensraum für die streng geschützte und gefährdete (sg, Anhang IV, RL 3 SN) Zauneidechse bilden. Zudem finden Brutvögel im Untersuchungsgebiet vielfältige Lebensräume vor.
Schutzgut Menschen und Gesundheit
Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes befinden sich keine Siedlungsflächen mit Wohnfunktion. Nutzungen aus dem Bereich Freizeit, Tourismus bestehen nicht.
Die Beanspruchten Flächen sind überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen, welche einer intensiven Nutzung unterliegen.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Als Kulturgüter gelten alle durch menschliche Tätigkeit gestalteten Landschaftselemente, die von wissenschaftlichem, geschichtlichem / archäologischem, künstlerischem, kulturellem oder städtebaulichem Wert sind. Im Geltungsbereich des B-Planes sind derzeit keine derartigen Kulturgüter vorhanden bzw. bekannt.
Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern
Im Vorhabenbereich sind keine überdurchschnittlichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern vorhanden, die sich untereinander verstärken und damit zu einer erheblichen Verstärkung von schutzgutbezogenen Beeinträchtigungen führen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass aufgrund der dargestellten Auswirkungen der Planung auf die Umwelt nur geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.
Beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind Vermeidungsmaßnahmen, zwei Ausgleichsmaßnahmen und eine CEF-Maßnahme notwendig, um zu gewährleisten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten.
Vermeidungsmaßnahmen
Zur Verhinderung von Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen und Minimierung möglicher Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- V1 Schutz von Böden und Grundwasser
- V2 Erhaltung der Grundwasserneubildung
- V3 Umweltbaubegleitung
- V4 Allgemeiner Biotopschutz/Landschaftsbild
- V5 Allgemeiner Artenschutz
Als Ausgleichsmaßnahmen werden folgende beschrieben:
- A1 Initialansaat artenreiche Frischwiese
- A2 Anlage Wildkorridor
- CEF-Maßnahme: Einrichten von Lerchenfenstern
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag als Anlage der Begründung zum Bebauungsplan (Stand 02/2024)
Im Rahmen der durchgeführten artenschutzrechtlichen Betrachtung nach § 44 BNatSchG wurden Arten berücksichtigt, die im Vorhabenraum erfasst wurden oder potentiell vorkommen könnten (Brutvögel; Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Insekten). Nach der Relevanzanalyse wurden Brutvögel in Form von Brutgilden sowie die Zauneidechse steckbrieflich mit Ausweisung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Maßnahmenkatalog Umweltbericht) behandelt. Für keine der geprüften Arten sind unter Einbeziehung von potenziellen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen „Verbotstatbestände“ des § 44 BNatSchG erfüllt.
- Analyse der Blendwirkung des Solarparks Schmölln (Stand 09/2023)
Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die PV-Anlage keine gefährliche Blendwirkung in Richtung des Bahn- oder Straßenverkehrs stattfinden und auch die Nachbarschaft keiner erheblichen Blendwirkung ausgesetzt wird.
- Umweltbezogene Stellungnahmen
Nach Einschätzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau liegen bereits folgende wesentliche und umweltbezogene Stellungnahmen vor:
Landesdirektion Sachsen vom 17.01.2023
Die LDS weist auf darauf hin, dass es sich bei dem Vorhaben um eine raumbedeutsame Planung handelt und dass sich das Sondergebiet 2 in einem Vorranggebiet Landwirtschaft befindet. Es wird zudem eine qualifizierte Auseinandersetzung der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung/Landes-/Regionalplanung und möglichen Alternativen gefordert. Der Änderung des Flächennutzungsplanes stehen keine Erfordernisse der Raumordnung entgegen.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 01.02.2023
Das LfULG weist auf die geologischen Gegebenheiten des Vorhabengebietes und den Umgang mit Niederschlagswasser hin. Es wird eine Baugrunduntersuchung vor Beginn der Baumaßnahmen empfohlen. Zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes erging keine Stellungnahme.
Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachen – Betrieb Spree/Neiße vom 21.12.2022
Es sind keine Gewässer I. Ordnung von dem Vorhaben betroffen.
Landratsamt Bautzen vom 30.01.2023
Die untere Immissionsschutzbehörde und das Straßen- und Tiefbauamt äußern Bedenken bezüglich des fehlenden Blendgutachtens und fordern einen Nachweis darüber, dass es auf den angrenzenden Verkehrswegen nicht zu Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen kommt.
Das Kreisentwicklungsamt – Sachgebiet Integrierte ländliche Entwicklung weist darauf hin, dass durch die Anlage längerfristig landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen wird und die betroffenen Flurstücke verpachtet sind. Das Sachgebiet Kreisentwicklung erhebt Bedenken, da das Vorhabengebiet laut der Karte Raumnutzung der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für die Region Oberlausitz- Niederschlesien zum Teil im Vorranggebiet Trinkwasser und im Gebiet regionaler Grünzug liegt.
Die untere Forstbehörde fordert einen Abstand von 30 m zum Wald für bauliche Anlagen mit Feuerstätten. Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken.
Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass der Plan ohne Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nicht genehmigungsfähig ist. Die Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind in den Unterlagen darzustellen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist genehmigungsfähig.
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde ist das Vorhaben genehmigungsfähig, es stehen keine wasserrechtlichen Belange entgegen.
Gemäß der Stellungnahme der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde besteht für die Vorhabenfläche kein Altlastenverdacht. Es werden Bedenken hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bodens durch bauliche Tätigkeiten und die Anlage selbst geäußert. Des Weiteren wird eine Rückbauverpflichtung nach Ende der Betriebszeit empfohlen.
Regionaler Planungsverband Oberlautsitz-Niederschlesien vom 25.01.2023
Der Planungsverband erbittet eine genauere Auseinandersetzung mit den Inhalten des Regionalplanes und erhebt Einwände zur Inanspruchnahme der Flächen, die dem SO2 zugeordnet sind. Es ergeht der Hinweis, dass der Regionalplan aktuell fortgeschrieben wird und in aktualisierter Version demnächst in Kraft treten wird.
BUND, Landesverband Sachsen e.V. vom 13.12.2022
Es ergehen Hinweise zur Anpassung der baulichen Ausführungen und zur Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen während des Baus.
Jagdgenossenschaft Schmölln-Tröbigau vom 10.01.2023
Die Jagdgenossenschaft erhebt Einwände zur Nutzung der Flächen im Bereich des SO2. Es werden Hinweise zu den Wanderrouten des Großwildes gegeben, welche bei der Planung zu berücksichtigen sind.
Diverse Bürger
Es werden Bedenken zur Überplanung des SO2 angemeldet und zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.
Schmölln-Putzkau, den 16.05.2024
Achim Wünsche
Bürgermeister der Gemeinde Schmölln-Putzkau