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Elterbeitragssatzung ab 01.01.2020

Satzung

der Gemeinde Schmölln-Putzkau

über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Horten und in der Kindertagespflege

(Elternbeitragssatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 01.01.2020)

Aufgrund Art.28 Abs.2 der Sächsischen Verfassung, Art. 82 Abs. 5 Grundgesetz, § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 2 und 9 Sächsischen Kommunalabgabengesetz (Sächs KAG), § 15 Sächsisches Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG), Sächische Kindertagesstättenfinanzierungsverordnung, §§ 22 bis 26 SGB VII, der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau in seiner Sitzung am 01.10.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1)

Zur Erfüllung ihrer sozialpädagogischen Verantwortung unterhält die Gemeinde Schmölln-Putzkau eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung.

(2)

Diese Satzung regelt die Benutzung der Kindertageseinrichtung, welche sich in freier Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bautzen e.V. – AWO – befindet.

(3)

Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen für Kinder mit Ablauf der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung der Grundschulzeit. Im Interesse der frühkindlichen Entwicklung sollten Kinder frühestens ab dem 9 Monat die Einrichtung besuchen.

(4)

Nach dem vom Freistaat Sachsen beschlossenen Kindertagesstättengesetz hat jedes Kind ab vollendetem 3. Lebensjahr das Recht auf einen Kindergartenplatz, nicht aber Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung.

(5)

In Kindertageseinrichtungen, in denen vorwiegend 3- bis 6-jährige Kinder betreut werden, können Halbtagsgruppen eingerichtet werden. Der Aufbau der Halbtagsgruppen erfolgt unter Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte nach Genehmigung durch den Träger der Einrichtung.

(6)

Um den Bedarf an Krippenplätzen in der Gemeinde zu decken, kann neben den Kindertageseinrichtungen Kindertagespflege angeboten werden.

§ 2 Aufgabenstellung

Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 2 SächsKitaG erfolgt mit dem Ziel, eine familienbegleitende und schulergänzende Erziehung zu schaffen. Der Aufenthalt soll das Wohlbefinden und die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern.

§ 3 Aufnahme

(1)

Eine Voranmeldung für die Krippenbetreuung ist ab dem Geburtszeitpunkt bei der Einrichtungsleitung möglich. Im Kindergarten und Hort sollte ebenso eine rechtzeitige Voranmeldung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Aufnahme des Kindes wird mit dieser Voranmeldung gewährleistet, stellt jedoch keine verbindliche Bestätigung für den Betreuungsplatz dar.

In Absprache mit der Einrichtungsleitung, wird nach rechtzeitiger Voranmeldung der Betreuungsvertrag abgeschlossen. Es sind die hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden.

(2)

Eine Änderung der Betreuungszeit kann nur schriftlich in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen.

(3)

Am Tag der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung (außer Hort) ist laut § 7 Abs. 1 SächsKitaG durch die Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Kindes sowie der Nachweis über erhaltene Impfungen vorzulegen.

(4)

Nach vollständiger Beibringung aller für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen durch die Erziehungsberechtigten erfolgt die Aufnahme des Kindes auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages zwischen diesen und dem Träger der Einrichtung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertageseinrichtung. Der Betreuungsvertrag berechtigt zur Inanspruchnahme der darin benannten Kindertageseinrichtung.

(5)

In der Kindertageseinrichtung werden vorrangig Kinder der Gemeinde Schmölln-Putzkau aufgenommen. Gemäß § 4 SächsKitaG können im Rahmen der verfügbaren Plätze in der Kindertageseinrichtung auch Kinder, die außerhalb der Gemeinde Schmölln-Putzkau wohnhaft sind, untergebracht werden. Die Übernahme des Gemeindeanteils durch die Wohngemeinde muss jedoch garantiert und vor Abschluss des Betreuungsvertrages schriftlich durch die jeweilige Gemeinde bestätigt werden.

(6)

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Für die Betreuung von Kindern unter einen Jahr und für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse (Hortalter) stellt die Gemeinde Schmölln-Putzkau gemeinsam mit dem freien Träger ein bedarfsgerechtes Platzangebot bereit. Die Bedarfsdeckung für Kinder unter einem Jahr wird ergänzend über Tagespflege gesichert.

Die Bedarfsdeckung für weitere Krippenplätze kann ergänzend über Tagespflege gesichert werden. Kindertageseinrichtungen für Kinder unter einem Jahr werden vorrangig für Kinder vorgehalten, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(7)

Kinder können auch nur für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in einer Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen (max. 5 Werktage pro Monat). Das ist jedoch nur möglich, wenn die Kindertageseinrichtung über freie Kapazitäten verfügt. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. Eine tagesweise Betreuung für unangemeldete Hortkinder kann in den Ferien für max. 4 Wochen erfolgen. Die Anmeldung für die Betreuung der Gastkinder erfolgt mindestens 1 Monat vorher, auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger der Einrichtung. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung und erfolgt nach Absprache mit dem Träger. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 4 Benutzung der Kindertageseinrichtung

(1)

Für die Krippen- und Kindergartenkinder werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende

Betreuungszeiten angeboten:

  • bis zu 4,5 Stunden
  • bis zu 6,0 Stunden
  • bis zu 9,0 Stunden
  • bis zu 10,0 Stunden
  • bis zu 11,0 Stunden

Für Hortkinder stehen innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungsangebote bereit:

  • bis zu 5,0 Stunden
  • bis zu 6,0 Stunden

Die Ferienbetreuung eines im Hort angemeldeten Kindes kann bis zu 11,0 Stunden innerhalb der Öffnungszeiten betragen.

Die Kindertageseinrichtungen können vorübergehend, teilweise oder ganz aus folgenden Gründen geschlossen werden:

– vor und/oder nach Feiertagen,

– bei Auftreten von Infektionskrankheiten,

– auf Anordnung des Gesundheitsamtes,

– bei mangelndem Bedarf an Plätzen.

Eine Veränderung ist rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Die Erziehungsberechtigten erhalten über eine unvorhersehbare Schließung der Kindertageseinrichtung unverzüglich Mitteilung. In begründeten Fällen ist eine zeitweise Unterbringung von Kindern in einer anderen Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.

(2)

Die Eingewöhnungszeit für Krippenkinder und Kindergartenkinder beträgt in der Regel zwei Wochen. Während der Eingewöhnungszeit ist für Krippenkinder der halbe Monatsbeitrag für6,0 Stunden-Krippe zu zahlen. Während der Eingewöhnungszeit für Kindergartenkinder ist der halbe Monatsbeitrag für 6,0 Stunden-Kita zu zahlen. Danach ist für Krippenkinder und Kindergartenkinder die im Betreuungsvertrag festgelegte Betreuungszeit zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung.

(3)

Besuch der Kindertageseinrichtungen:

Die Benutzung der Kindertageseinrichtungen durch die angemeldeten Kinder hat grundsätzlich regelmäßig zu erfolgen. Soll oder kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, so ist es am Vortag oder spätestens am Fehltag bis 8.00 Uhr in der Kindertageseinrichtung abzumelden.

(4)

Regelung im Krankheitsfall:

Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Bei der Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit muss die Leitung spätestens am nachfolgenden Tag unterrichtet werden.

Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist insbesondere ausgeschlossen bei Erkrankungen gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 3 des derzeit gültigen Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Nach einer überstandenen ansteckenden Krankheit oder auch beim Auftreten dieser ansteckenden Krankheit in der Familie darf ein Kind die Kindertageseinrichtung erst dann wieder besuchen, wenn eine entsprechende ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung keine Bedenken bestehen. Die Kosten für die Erteilung eines ärztlichen Attestes nach überstandener Krankheit tragen die Erziehungsberechtigten.

Beschäftigte der Kindereinrichtung sind grundsätzlich nicht befugt, von Erziehungsberechtigten mitgegebenen Medikamente zu verabreichen. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Arzt eine schriftliche Anordnung über die Verabreichung an die Leitung der Kindereinrichtung gibt. Den entsprechenden Vordruck erhalten die Erziehungsberechtigten bei der Einrichtungsleitung. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten für die ärztliche Unterweisung.

Erkrankt das Kind während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, sind die Erziehungsberechtigten umgehend zu benachrichtigten.

Nehmen die Mitarbeiter bei einem Kind erhebliche körperliche, geistige und seelische Störungen wahr, so sind die Erziehungsberechtigten aufzufordern, das Kind einem Arzt oder dem Gesundheitsamt vorzustellen. Kommen die Erziehungsberechtigten nach wiederholten Hinweisen der Aufforderung nicht nach, so wird das Jugendamt benachrichtigt. Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Aufsicht

(1)

Während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sind die Erzieher/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2)

Die Aufsichtspflicht der Einrichtungen beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Erzieher/innen in den Kindereinrichtungen und endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe an die Abholungsberechtigten. Auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Pflicht zur Aufsicht allein den Abholungsberechtigten.

(3)

Abholungsberechtigt ist derjenige, welcher sich durch schriftliche Mitteilung der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitpunkt ausweisen kann, bzw. die Erziehungs- berechtigten selbst.

(4)

Der Leitung der Kindertageseinrichtung muss schriftlich mitgeteilt werden, wenn ein Kind von jemand anderem als den im Aufnahmeantrag angegebenen Personen abgeholt wird oder das Kind den Heimweg allein antreten soll. Bei Nichtabholung durch die Abholungsberechtigten verbleibt das Kind für 2 weitere Stunden in der Einrichtung. Ist die Abholung des Kindes in dieser Zeit nicht erfolgt, so wird die „Inobhutnahmestelle des Jugendamtes“ informiert. Zum Schutz der Kinder ist die strenge Einhaltung dieser Regelung erforderlich.

(5)

Nach der Beendigung der Betreuung im Hort werden die Kinder abgeholt oder verlassen selbständig den Hort. Grundlagen sind die Festlegungen der Personensorgeberechtigten im Aufnahmeantrag oder einer schriftlichen Mitteilung.

§ 6 Versicherungsschutz

(1)

Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die Kinder im ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung erleiden.

(2)

Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht für Unfälle

– während des Besuches der Einrichtungen

– auf dem direkten Weg von der Wohnung und von der Kindertageseinrichtung zur

Wohnung

– während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb der Einrichtung wie

Ausflüge, Wanderungen usw.

(3)

Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kindereinrichtung eintreten, sind der Leitung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die Abholberechtigten unverzüglich zu melden.

(4)

Schadensanzeigen wegen der Beschädigung von Kleidungsstücken, Brillen und zum Gebrauch in den Einrichtungen bestimmter Sachen, haben die Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung zu übergeben, wenn der Schaden im Zusammenhang mit dem Kindereinrichtungsbetrieb entstanden ist. Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit des Geschädigten bzw. Dritter zurückzuführen sind und nicht zum Gebrauch der Einrichtung gehören, wird keine Haftung übernommen. Fahrräder fallen mit unter den Deckungsschutz, wenn eine Fahrradbenutzungserlaubnis vorliegt und das Fahrrad gesichert war.

Die Höchstentschädigung beträgt, auch wenn (gleichzeitig) Schäden an mehreren Sachen entstanden sind, je Schadensfall 250,00 €. 

§ 7 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

(1)

Die pädagogische Betreuung von Kindern erfordert intensiven Kontakt zu den Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Kindertageseinrichtungen besuchen, sollen sich deshalb mit den Erzieher/innen auf Grundlage von Entwicklungsgesprächen austauschen und über wichtige Veränderungen im Befinden des Kindes informieren.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung sollen Elternbeirat, Träger und Leitung der Kindertageseinrichtung sowie pädagogisches Personal vertrauensvoll zusammenarbeiten. 

§ 8 Elternbeiträge

(1)

Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung erhebt die Gemeinde Schmölln-Putzkau den Elternbeitrag, sowie eine Überziehungsgebühr innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten für die über den im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit hinausgehende Obhut der Kinder. Für die befristete Aufnahme eines Gastkindes sowie für die Eingewöhnungszeit der Kinder ist ebenfalls ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe des jeweiligen Elternbeitrages bestimmt sich aus Anlage 1 dieser Satzung. Schuldner ist der Antragsteller.

(2)

Grundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages bilden die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG. Die Festsetzungen von § 15 Abs. 2 SächsKitaG sind zu berücksichtigen. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Alter des Kindes, der täglichen Betreuungszeit, der Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Geschwister und der besonderen Situation Alleinerziehender und wird im Betreuungsvertrag festgesetzt.

Auf schriftlichen Antrag können Erziehungsberechtigte bei unzumutbarer Belastung ganz oder teilweise vom Elternbeitrag befreit werden. Die zumutbare Belastung wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe geprüft. Zuständig für die Befreiung oder Ermäßigung der Elternbeiträge ist das jeweilige Landratsamt. Änderungen des festgesetzten Elternbeitrages erfolgen auf Antrag für den nachfolgenden Kalendermonat, wenn der Antrag einen Monat vorher schriftlich eingereicht wurde. Der Elternbeitrag wird durch den Träger monatlich für jeden beginnenden Monat erhoben. Das Nähere regelt der Träger in eigener Zuständigkeit. Der Verpflegungskostenersatz für die Essensversorgung in den Kindertageseinrichtungen ist in den Elternbeiträgen nicht enthalten und daher gesondert zu entrichten.

Der Elternbeitrag ist auch während der Ferienzeiten und bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, bei einem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten. Eine fünfzig prozentige Reduzierung des monatlichen Elternbeitrages ist möglich, wenn das Kind 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen während Krankheit oder Kuraufenthalt fehlt. Der Antrag ist beim Träger der Einrichtung schriftlich, formlos und mit einer Bestätigung des Arztes einzureichen. Vorrübergehende Abmeldungen zum Zwecke der Kostenersparnis für die Personensorgeberechtigten sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann eine jährliche Anpassung der Elternbeiträge vornehmen, um den Regelungen aus § 15 Abs. 2 SächsKitaG gerecht zu werden.

(3)

Wenn die Betreuung eines bereits in der Kindertagesstätte aufgenommenen Kindes die angegebene Regelbetreuungszeit laut Betreuungsvertrag innerhalb der Öffnungszeiten überschreitet, wird für jede angefangene Stunde ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.

Wenn die Regelbetreuungszeit laut Betreuungsvertrag außerhalb der Öffnungszeiten überschritten überschreitet, so wird ein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben. Die Höhe der jeweiligen Zusatzbeiträge bestimmt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung.

(4)

Erfolgt die Ferienbetreuung eines im Hort angemeldeten Kindes über die im Betreuungsvertrag festgelegte Betreuungszeit hinaus, so wird für jede weitere Stunde keine zusätzliche Gebühr erhoben.

(5)

Bei der befristeten Aufnahme eines Gastkindes (bis maximal 5 Tage im Monat) in die Kindertageeinrichtungen der Gemeinde Schmölln-Putzkau wird je nach Betreuungsdauer und Alter des Kindes ein Beitrag pro Tag, zuzüglich Essenversorgung erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich aus der Anlage 1 dieser Satzung.

Die berechneten Beträge werden nach dem zulässigen Anteil der Elternbeiträge an den Betriebskosten laut der SächsKitaG auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet (Anlage 1 dieser Satzung)

§ 9 Beendigung oder Änderung der Kinderbetreuung durch Personensorgeberechtigt

Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch eine Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigung ist nur zum Monatsende möglich und hat 4 Wochen vorher bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu erfolgen. Ausnahmen, die eine kurzfristige Änderung darstellen, sind durch den Träger zu entscheiden. Das gleiche gilt für die Änderung der Betreuungszeit oder den Wechsel in eine andere Kindereinrichtung, sowie familiäre Veränderungen, die zu einer Veränderung des Elternbeitrages berechtigen.

Für die Beendigung der Nutzung einer Kindereinrichtung bedarf es keines gesonderten Bescheides des Trägers. Das Benutzungsverhältnis endet mit der schriftlichen Erklärung durch die Personensorgeberechtigten. Die Leitung der Einrichtung bestätigt mit einem Kündigungsschreiben die Beendigung der Kinderbetreuung.

§ 10 Änderungen oder Beendigung der Kinderbetreuung durch den Träger der Kindertageseinrichtung

Der Träger der Einrichtung kann den Betreuungsvertrag, der zur Inanspruchnahme der Kinderbetreuung berechtigt, jederzeit bei Eintritt besonderer Bedingungen widerrufen. Insbesondere, wenn:

  1. das Kind spezieller Hilfe bedarf, welche die Kindereinrichtung trotz erheblicher Bemühungen fachlich nicht leisten kann.
  2. die Erziehungsberechtigten trotz vorheriger Mahnungen ihren Verpflichtungen entsprechend dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung nebst Anlagen der Gemeinde Schmölln-Putzkau über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen vom 21.05.2012 außer Kraft.

Schmölln-Putzkau, den 02.10.2019

 

Achim Wünsche                                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

Anlage 1

zur Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Horten und in der Kindertagespflege – Neufestlegung der Elternbeiträge pro Platz und Monat ab 01.01.2020

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

  1. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2

wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  2. a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  3. b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Schmölln-Putzkau, den 02.10.2019

 

Achim Wünsche                                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 zur Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Horten und in der Kindertagespflege – Neufestlegung der Elternbeiträge pro Platz und Monat ab 01.01.2020

 

 

 

                           1.Kind                            2.Kind                          3.Kind ab 4. Kind Gastkind pro Tag
  Familie alleinerziehend Familie alleinerziehend Familie alleinerziehend  
Kinderkrippe (bis Vollendung des 3. Lebensjahres)                                                                                                                                                                                               
bis 11 h 244,00 € 220,00 € 147,00 € 132,00 € 49,00 € 44,00 € beitragsfrei 12,00 €
bis 10 h 222,00 € 200,00 € 133,00 € 120,00 € 44,00 € 40,00 € beitragsfrei 11,00 €
bis 9 h 200,00 € 180,00 € 120,00 € 108,00 € 40,00 € 36,00 € beitragsfrei 10,00 €
bis 6 h 133,00 € 120,00 € 80,00 € 72,00 € 27,00 € 24,00 € beitragsfrei 7,00 €
bis 4,5 h 100,00 € 90,00 € 60,00 € 54,00 € 20,00 € 18,00 € beitragsfrei 5,00 €
Kindergarten (ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis Schuleintritt)
bis 11 h 141,00 € 127,00 € 84,00 € 76,00 € 28,00 € 25,00 € beitragsfrei 7,00 €
bis 10 h 128,00 € 115,00 € 77,00 € 69,00 € 26,00 € 23,00 € beitragsfrei 6,50 €
bis 9 h 115,00 € 104,00 € 69,00 € 62,00 € 23,00 € 21,00 € beitragsfrei 6,00 €
bis 6 h 77,00 € 69,00 € 46,00 € 41,00 € 15,00 € 14,00 € beitragsfrei 4,00 €
bis 4,5 h 58,00 € 52,00 € 35,00 € 31,00 € 12,00 € 10,00 € beitragsfrei 3,00 €
Hort (1.Klasse bis 4.Klasse)
bis 6 h 69,00 € 60,00 € 41,00 € 37,00 € 14,00 € 12,00 € beitragsfrei 3,00 €
bis 5 h 58,00 € 50,00 € 35,00 € 31,00 € 12,00 € 10,00 € beitragsfrei 2,50 €

 

Mehrbetreuung bei Überschreiten der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit (verspätetes Abholen) je angefangene Stunde   Eingewöhnungszeit

in der Krippe und im Kindergarten

innerhalb der Öffnungszeiten außerhalb der Öffnungszeiten   Die Eingewöhnungszeit beträgt 2 Wochen. Zu entrichten ist der halbe Monatsbeitrag für 6,0 Stunden (Krippe/Kita). Danach ist für Krippenkinder und Kindergartenkinder die im Betreuungsvertrag festgelegte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag zu entrichten.
Krippe 6,50 € Krippe 20,00 €    
Kindergarten 5,00 € Kindergarten 20,00 €    
Hort 2,50 € Hort 20,00 €    

 

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