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Wahlbekanntmachung

Am 12.06.2022 findet gleichzeitig die Wahl des Landrates im Landkreis Bautzen und die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Gemeinde Schmölln-Putzkau statt.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der 03.07.2022.

Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. des Wahlbezirks               Abgrenzung des                     Lage des Wahlraums

Wahlbezirkes                          (Anschrift), barrierefrei

01                                            OT Putzkau                            Freizeitcenter Putzkau

Zittauer Str. 21a, barrierefrei

02                                           OT Schmölln,                         Dorfgemeinschaftszentrum

Neuschmölln, Tröbigau          Schmölln, Schulweg 1, barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 22.05.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 12.06.2022, 17.00 Uhr im Dorfgemeinschaftszentrum, 1.OG, Schulweg 1 ,01877 Schmölln-Putzkau zusammen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Landratswahl sind in der Farbe Beige. Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl sind in der Farbe Blau. Im Falle eines zweiten Wahlganges am 03.07.2022 sind die Stimmzettel für die Landratswahl von weißlicher Farbe, der Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl in grünlicher Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel zur Wahl des Landrates enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach                             § 19 Absatz 7 KomWO festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung.

Der Stimmzettel zur Wahl des Bürgermeisters enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachten Anschrift des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie die Bezeichnung und eine freie Zeile.

Stimmabgabe

Bei der Wahl zum Landrat gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

Bei der Wahl zum Bürgermeister gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt kennzeichnet.

6.

Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

10.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist der Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).

 

Schmölln-Putzkau, 27.05.2022

Wünsche /  Bürgermeister

 

 

 

 

 

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