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Ausgabe am 02.04.2016

Gefasste Beschlüsse

In der 20. öffentlichen Tagung des Gemeinderates Schmölln-Putzkau wurden am Dienstag, dem 22.03.2016 nachfolgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss Nr. 133/20/2016
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Schmölln-Putzkau zum 01.01.2017 (Hundesteuersatzung)

Beschluss Nr. 134/20/2016
Öffnungszeiten des Freibades Schmölln (BgA) für die Saison 2016

Beschluss Nr. 135/20/2016
Planungsleistungen für den Neubau eines Umgehungsgerinnes am Mühlteich Schmölln

Die gefassten Beschlüsse liegen für jedermann zur öffentlichen Einsichtnahme zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau aus und sind des Weiteren an den Anschlagtafeln der Ortsteile ausgehängt.

Wünsche
Bürgermeister

Hinweis zu Anträgen für ein Walpurgisfeuer 2016

Wir weisen nochmals darauf hin, dass dem o.g. Antragsformular (kein formloser Antrag) ein Lageplan mit Kennzeichnung des Abbrennortes unter Angabe der Flurstücksnummer bzw. Angabe des Ortsteiles dringend beiliegen sollte.
Die Anträge werden ab 04. April bearbeitet.
Letzter Einreichungstermin ist Freitag, der 15. April, 12.00 Uhr. Anträge die unvollständig und nach dem Einreichungstermin eingehen, finden keine Berücksichtigung mehr.

Finanz- u. Hauptverwaltung
Ordnungsamt

Ortsgruppe Volksolidarität Putzkau informiert

Am Mittwoch, dem 06.04.2016 findet ab 14.00 Uhr ein Vortrag über „Demenz“ im Bürgerhaus Putzkau statt. Hierzu sind alle Interessierten recht herzlich eingeladen.

U. Scholz
Vorsitzende der OG Putzkau

Satzun über die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 2, 6 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005 S. 306), letzte Änderung vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau am 22.03.206 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Schmölln-Putzkau erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Schmölln-Putzkau zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Schmölln-Putzkau aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern. Der Nachweis der Versteuerung obliegt dem Halter des Hundes.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Als gefährlich gelten Hunde der nachfolgenden Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander:
a. American Staffordshire Terrier
b. Bullterrier
c. Pitbull Terrier.
Satz 1 gilt auch für Hunde anderer Rassen, deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch die zuständige Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.

(4) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(5) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(6) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4
Haftung
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum die Anzahl der Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht besteht.

(2) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht und beginnt die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendermonats, nach dem der Hund aufgenommen worden ist.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Gemeindegebiet endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Wegzug erfolgt.

§ 6
Steuersatz
(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
a) für den ersten Hund 50,00 Euro
b) für den zweiten Hund 70,00 Euro
c) für jeden weiteren Hund 100,00 Euro.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig entsprechend § 5 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Gleiches gilt bei Steuervergünstigungen nach §§ 8 und 9, deren Wirkung erst im laufenden Kalenderjahr beginnt.

(3) Werden neben den in §8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Abs. 1.

(4) Steuerbefreite Hunde nach § 8 bleiben bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Anzahl von Hunden nach Abs. 1 außer Betracht.

§ 7
Steuersatz für gefährliche Hunde
(1) Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr 400,00 Euro.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig entsprechend § 5 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln.

(3) Bei gefährlichen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Gefährlichkeit bei Welpen und Junghunden bis zu einem Alter von sechs Monaten nicht vermutet, sodass die Besteuerung während dieses Zeitraumes gemäß § 6 erfolgt.

(4) Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes i. S. v. § 2 Abs. 3 kann im Einzelfall widerlegt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters.

(5) Auf Antrag des Halters kann für Hunde i. S. v. § 2 Abs. 3 die Festsetzung der Steuersätze nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Dem Antrag ist die Entscheidung der Kreispolizeibehörde nach Abs. 4 beizufügen. Die Festsetzung der Steuersätze nach § 6 Abs. 1 erfolgt ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 8
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
a) Blindenführhunden;
b) Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen. Sonst hilflose Personen sind grundsätzlich solche Personen, welche einen Schwerbehinderten-ausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
c) Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes;
d) gemäß § 6 Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) nachweislich für die Jagd brauchbaren Hunden von
1. Forstbediensteten, soweit die Ausübung der Jagd Dienstaufgabe ist;
2. bestätigten Jagdaufsehern im Anstellungsverhältnis mit einem Jagdbezirksinhaber;
3. Jagdausübungsberechtigten, sofern sie Inhaber eines Jagd-scheines sind.

e) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher geführt werden.

(2) Von der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchst. a bis d ausgenommen sind gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3.

§ 9
Steuerermäßigungen
(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
a) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
b) Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist.
(2) Eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 Buchst. b wird nur für Hunde gewährt, die mindestens ein Jahr alt sind. Der Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3.

§ 10
Verfahren bei Steuerbefreiungen und
Steuerermäßigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 und 4 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, welche für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Vergünstigung erforderlich sind. Werden diese Unterlagen auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen.

(3) Eine Steuervergünstigung wird frühestens ab dem 1. des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Buchst. c und d sowie des § 9 Abs. 1 längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend mit entsprechender Nachweisführung neu zu beantragen. Für die Fälle des § 8 Abs. 1 Buchst. a und b wird die Steuerbefreiung bis zum Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt und ist anschließend unter Vorlage des Ausweises neu zu beantragen. Die Anzeigepflichten gemäß § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.

(4) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Vergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(5) Eine Steuervergünstigung wird versagt, wenn
a) die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde;
c) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

§ 11
Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 01. Januar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 oder 4 Satz 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 bzw. § 7 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 3 oder 4 Satz 2 im Laufe eines Kalenderjahres oder tritt ein Vergünstigungstatbestand nach § 8 oder § 9 ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 12
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet Schmölln-Putzkau einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat der Gemeinde Schmölln-Putzkau anzuzeigen. In den Fällen des § 3 Abs. 3 hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Drei-Monats-Frist, und in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Zuzug zu erfolgen.

(2) Die Pflicht zur Anmeldung obliegt dem Halter eines Hundes im Sinne des § 3 und den gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen, die einen Hund in ihren Wirtschaftsbetrieb aufgenommen haben.

(3) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben beizubringen und durch geeignete Dokumente auf Verlangen nachzuweisen:
– Name und Anschrift des Hundehalters
– Hunderasse und Alter des Hundes
– Beginn der Hundehaltung
Mit der Anmeldung eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 erteilt der Hundehalter sein Einverständnis zur Weitergabe der in der Anmeldung angegebenen Daten an die zuständige Kreispolizeibehörde. Erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall durch die zuständige Kreispolizeibehörde erst nach bereits getätigter Anmeldung des Hundes, hat dies der Halter der Gemeinde Schmölln-Putzkau innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(4) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde Schmölln-Putzkau innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Verkauf, die Abgabe oder das Ableben des Hundes mitzuteilen. Wird die Frist nach Satz 1 versäumt und kann ein derartiger Nachweis nicht glaubhaft erbracht werden, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall anzuzeigen.

(6) Eine Verpflichtung zur Anzeige nach Abs. 1 und 4 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(7) Wird ein Hund abgegeben oder verkauft, so sind in der Mitteilung nach Abs. 4 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

(8) Endet die Hundehaltung durch Wegzug des Hundehalters aus dem Gemeindegebiet Schmölln-Putzkau, so ist in der Mitteilung nach Abs. 4 die neue Wohnanschrift des Hundehalters anzugeben.

§ 13
Steueraufsicht
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird aller zwei Jahre von der Gemeinde eine unentgeltliche Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen oder die Marke in begründeten Fällen selbst mitführen. Er ist verpflichtet, den Bediensteten der Gemeinde Schmölln-Putzkau die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Bis zur Ausgabe neuer Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke in der von der Gemeinde festgelegten Frist umzutauschen.

(5) Der Verlust einer Steuermarke ist unverzüglich bei der Gemeinde Schmölln-Putzkau anzuzeigen. Gegen eine Verwaltungsgebühr nach Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau in ihrer jeweils gültigen Fassung wird eine Ersatzmarke ausgegeben.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des SächsKAG in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter seinen Anzeigepflichten nach § 12 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 oder 8 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder unvollständig nachkommt;
b) als Hundehalter der Verpflichtung zur Anbringung bzw. in begründeten Fällen zur Mitführung der Steuermarke nach § 13 Abs. 2 nicht nachkommt oder sie auf Verlangen eines Bediensteten der Gemeinde Schmölln-Putzkau nicht vorzeigt;
c) als Hundehalter seiner Pflicht zur Anzeige des Verlustes der Steuermarke nach § 13 Abs. 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt;
d) als Hundehalter der Verpflichtung zur Rückgabe der Steuermarke nach § 13 Abs. 4 oder 5 nicht nachkommt;
e) als Hundehalter entgegen § 93 Abgabenordnung nicht oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
f) als Hundehalter einen Hund, der als gefährlicher Hund unter Anwendung von § 2 Abs. 3 fällt, nicht als solchen steuerlich anzeigt;
g) als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 3 Satz 5 nicht oder nicht fristgemäß bekannt gibt, dass sein Hund als gefährlicher Hund eingestuft wurde.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des SächsKAG kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 30.10.2001 sowie die 1. Änderungssatzung vom 26.02.2002 außer Kraft.

Schmölln-Putzkau, 23.03.2016

Wünsche Siegel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Wünsche Siegel
Bürgermeister

AMTS- & BÜRGERBLATT

Wussten Sie?

Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

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