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Ausgabe am 11.03.2017

Öffentliche Ausschreibung zum Erweiterungsbau Kindertagesstätte Schmölln-Putzkau

Diese Ausschreibung wird am 07.03.2017 auf eVergabe.de, am 08.03.2017 auf Vergabe24.de sowie am 08.03.2017 in der Ausgabe 10/2017 im Ausschreibungsblatt erscheinen.

Die Gemeindeverwaltung

 

 Information der FFW Putzkau

 Der nächste Dienst findet am Freitag, dem 17.03.2017, 19.30 Uhr im Gerätehaus der FFW statt.

Thema:            Erste Hilfe gemeinsam mit FFw Schmölln

Käppler

Ortswehrleiter

 

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende „Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)“ beschlossen.

  • 1 Ziel der Förderung
  • Ziel ist es, die in Vereinen betriebene Traditions-, Umwelt-, Kultur- und Sportarbeit durch die Gewährung von Zuschüssen zu unterstützen und interessierten Einwohnern/innen eine sinnvolle, gemeinnützige Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen. Das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Einwohner der Gemeinde Schmölln-Putzkau soll dadurch gestärkt werden.

(2)  Die Förderung erfolgt durch die Gemeinde, an die in ihrem Gebiet tätigen Vereine, im

Sinne dieser Satzung und im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel.

  • 2 Förderung von Vereinen
  • Voraussetzung für die Förderung von Vereinen im Gemeindegebiet Schmölln-Putzkau ist die Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Ein Nachweis muss durch das Vorlegen der entsprechenden Freistellung des zuständigen Finanzamtes erbracht werden.
  • Förderfähige Vereine sind Vereine, die im öffentlichen Interesse arbeiten, das sportliche, kulturelle oder gesellschaftliche Leben der Bürger fördern, das traditionelle Brauchtum erforschen, erhalten und bewahren.
  • Förderungswürdige Vereine müssen in der Gemeinde Schmölln-Putzkau ansässig sein.
  • Nicht Gegenstand dieser Satzung ist die Förderung auswärtiger Vereine, von Berufs- und Interessenverbänden, Parteien, Genossenschaften, kirchlichen und caritativen Einrichtungen sowie von Vereinigungen mit kommerziellen Zielen.
  • Der für die finanzielle Förderung des jeweiligen Vereins erforderliche Antrag ist bis 31.03. des laufenden Jahres bei der Gemeinde Schmölln-Putzkau schriftlich einzureichen. Nachträglich gestellte Förderanträge können nicht berücksichtigt werden.
  • Die Förderung kann nur im Rahmen der für diese Zwecke im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorlage der geforderten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder Zuführung von Zuschüssen besteht nicht, auch wird dadurch kein Rechtsanspruch begründet.

(7) Über die eingereichten Anträge entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

  • 3 Fördermaßnahmen

(1)  Die Fördermaßnahmen umfassen die kostenfreie und ermäßigte Nutzung  gemeinde- eigener Räumlichkeiten und Einrichtungen. Dazu zählen Räume des Dorfgemeinschaftszentrums Schmölln und der Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr Putzkau sowie Sportfreiflächen.

Jeweils die erste Nutzung im Jahr einer gemeindeeigenen Räumlichkeit oder Einrichtung durch die Vereine ist kostenfrei. Für jede weitere Nutzung sind folgende Beträge zu entrichten:

– bis 4 h Nutzung:               7,50 €/Std.

-Tagespauschale             50,00 €

 

(2) Dies gilt nicht für die Sportstätten der Gemeinde Schmölln-Putzkau, deren Nutzung in der Gebührensatzung für die Sportstätten geregelt ist

(3)  Die Förderung erstreckt sich ferner auf die kostenlose Nutzung der gemeindlichen Schaukästen und Informationstafeln für Mitteilungen und Informationen der Vereine in eigener Sache.

(4)  Ausgenommen von der Förderung sind Inserate der Vereine im Mitteilungsblatt. Der damit verbundene Aufwand ist durch den jeweiligen Verein selbst zu tragen.

(5) Von den Vereinen beantragte Schankgenehmigungen und die Beantragung zur Durchführung von Walpurgisfeuern sind grundsätzlich kostenfrei. Es bedarf hierbei keines Fördermittelantrags und keiner gesonderten Verwendungsnachweisführung.

(6)  Die weitere finanzielle Förderung der Vereine im Sinne dieser Satzung umfasst folgende Leistungen:

  • Projektförderung
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Sonderzuschüsse für Investitionen
  • 4 Projektförderung
  • Der erforderliche Antrag für die Projektförderung ist mit genauer Projektbeschreibung gemäß den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung vor Beginn der Fördermaßnahme einzureichen.
  • Die Gemeinde erteilt vor Beginn der Maßnahme einen Zuwendungsbescheid, der Bedingungen und Auflagen enthalten kann.

Über die Verwendung der Mittel ist ein Verwendungsnachweis bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Originalbelegen in der Gemeindeverwaltung vorzulegen.

  • Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird und die Zuwendung zweckentfremdet oder unwirtschaftlich verwendet wurde.
  • Die Änderung des Verwendungszweckes kann nur mit Genehmigung der Gemeinde erfolgen.
  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides.
  • 5 Förderung der Jugendarbeit
  • Die Gemeinde gewährt den eingetragenen Vereinen auf Antrag eine laufende jährliche Förderung.
  • Die Förderung ist abhängig von der Mitgliederzahl und beträgt jährlich pro jugendlichem Mitglied bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 10,00 €.
  • Vereine, die aufgrund Ihrer Mitgliederzahl weniger als 30,00 € laufende Förderung erhalten würden, werden mit einer Pauschale von 30,00 € bedacht.
  • Stichtag der Mitgliederzahl ist jeweils der 01.01. des jeweiligen Jahres. Die Mitglieder sind der Gemeindeverwaltung mit Namen und Anschrift und Geburtsdatum unaufgefordert bis 31.03. des jeweiligen Jahres schriftlich mitzuteilen, ansonsten erfolgt keine Mittelbereitstellung.
  • Die Gemeinde erteilt für die Jugendförderung ebenso einen Zuwendungsbescheid, der Bedingungen und Auflagen enthalten kann.
  • Die beantragten Fördermittel werden bis spätestens 31.08. des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
  • Die Förderung wird unabhängig vom Wohnsitz der Mitglieder gezahlt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
  • 6 Sonderzuschüsse für Investitionen
  • Sonderzuschüsse werden als Anteilsfinanzierung für Investitionen bzw. Projekte mit investivem Charakter gewährt.
  • Voraussetzung für die Gewährung von Sonderzuschüssen ist die Absicherung des Gesamtvorhabens durch den Verein.
  • Der erforderliche Antrag für Sonderzuschüsse ist bis spätestens 30.09. des vor Maßnahmenbeginn liegenden Jahres mit genauer Projektbeschreibung und einem entsprechenden Finanzierungsplan schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
  • Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Gemeinderat nach Inkrafttreten der Ein Sonderzuschuss kann nur gewährt werden, wenn die benötigten Mittel über einen entsprechenden Zweckbindungsvermerk im Haushaltsplan veranschlagt wurden. Darüber hinaus gehende Anträge können keine Berücksichtigung finden.
  • Die Gemeinde erteilt vor Beginn der Maßnahme einen Zuwendungsbescheid, der Bedingungen und Auflagen enthalten kann. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides.
  • Über die Verwendung der Mittel ist ein Verwendungsnachweis bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit Originalbelegen in der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
  • Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird und die Zuwendung zweckentfremdet oder unwirtschaftlich verwendet wurde.
  • 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig verliert damit die Richtlinie zur Förderung der Vereine vom 01.01.2006 ihre Gültigkeit.

Schmölln-Putzkau, den 01.03.2017

 

Wünsche                                                                               -Dienstsiegel-

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung

oder

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

  1. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2

wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  2. a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  3. b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Schmölln-Putzkau, den 01.03.2017

Wünsche                                                                   – Dienstsiegel –

Bürgermeister

 

Feuerwehrsatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau

Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat am 28.02.2017 auf Grund der der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der jeweils gültigen Fassung die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

  • 1

Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1)     Die Gemeindefeuerwehr Schmölln-Putzkau ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus

einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren

  • Putzkau
  • Schmölln

(2)     Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr „Schmölln-Putzkau“. Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen beifügen.

(3)     Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen Jugendfeuerwehren, Alters- und Ehrenabteilungen und operative Abteilungen in den jeweiligen Ortsfeuerwehren

(4)     Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter, seinen Stellvertretern; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.

  • 2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

(1)     Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten

  • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
  • technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des

Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

  • nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen

und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

(2)     Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

  • 3

Aufnahme in die Feuerwehr

(1)     Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:

–    die Vollendung des 16. Lebensjahres,

–    die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,

–    die charakterliche Eignung,

–    die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie

–    die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(2)     Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere entgegen:

–    die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder

–    die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

(3)     Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

(4)     Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

(5)     Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

  • 4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1)     Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr

–    aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,

–   ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird,

– die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau nicht mehr erfüllt oder

–    aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(2)     Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3)     Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.

Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

(4)     Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

(5)     Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.

Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

 

  • 5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1)     Die aktiven Angehörigen, sowie die Alters- und Ehrenabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, die Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen, sowie die Alters- und Ehrenabteilung der Ortsfeuerwehr haben das Recht den Ortswehrleiter, den Stellvertreter und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2)     Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken

(3)     Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

(4)     Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.

(5)     Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

–    am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

–    sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus / an der Feuerwache einzufinden,

–    den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

–    im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

–    die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuer­wehrdienst zu beachten und

–    die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewis­senhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen

(6)     Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7)     Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

–    einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,

–    die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder

–    den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Alle Vorgänge sind schriftlich zu dokumentieren.

 

  • 6

Jugendfeuerwehr

(1)     In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 5 SächsBRKG bleibt unberührt.

Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

(2)     Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

(3)     Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

–    in die aktive Abteilung aufgenommen wird,

–    aus der Jugendfeuerwehr austritt,

–    den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

–    aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.

(4)     Die jeweiligen Ortsfeuerwehrausschüsse und Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart und den Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

 

  • 7

Alters- und Ehrenabteilung

(1)     In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

(2)     Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3)     Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung bestimmen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.

 

  • 8

Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

  • 9

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

–      die Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversammlung,

–      der Gemeindefeuerwehrausschuss / Ortsfeuerwehrausschuss und

–      die Gemeindewehrleitung / Ortswehrleitung.

  • 10

Hauptversammlung

(1)     Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter und der Gemeindejugendfeuerwehrwart einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeinde- und Jugendfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.

(2)     Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3)     Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4)     Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5)     Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen

  • 11

Gemeindefeuerwehrausschuss

(1)     Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2)     Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt.

(3)     In der Hauptversammlung können weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt werden; ihre Anzahl wird festgelegt auf je 4 Kameraden der aktiven Abteilung und je 2 Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung.

Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

(4)     Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)     Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

(6)     Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7)     Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.

Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8)     In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 4, 6 und 7 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten Mitgliedern. Die Anzahl wird festgelegt auf 4 Kameraden der aktiven Abteilung und 2 Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.

  • 12

Wehrleitung

(1)     Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter an. Der Gemeindewehrleiter ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Er kann diese Aufgabe einen anderen geeigneten Kameraden übertragen.

(2)     Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)     Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

(4)     Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

(5)     Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

(6)     Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere

–    auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

–    die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

–    die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

–    dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden,

–    die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,

–    auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,

–    für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

–    bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und

–    Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(7)     Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(8)     Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hö­ren.

(9)     Die stellvertretenden Gemeindewehrleiter haben den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(10)   Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

(11)   Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeu­erwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

  • 13

Unterführer, Gerätewarte

(1)     Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

(2)     Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

(3)     Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(4)     Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

 

  • 14

Schriftführer

(1)     Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2)     Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen

(3)     Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

  • 15

Wahlen

(1)     Die nach § 17 Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein

(2)     Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

(3)     Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

(4)     Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5)     Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)     Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs. 3 ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7)     Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8)     Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

(9)     Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 15 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

(10)   Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend. Die Aufgaben des Gemeinderates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.

 

  • 16

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 30.03.1999 tritt damit außer Kraft.

Schmölln-Putzkau, 01.03.2017

 

Achim Wünsche

Bürgermeister                                                                 -Dienstsiegel-

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung

oder

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

  1. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2

wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  2. a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  3. b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

Schmölln-Putzkau, den 01.03.2017

 

Wünsche                                                                   – Dienstsiegel –

Bürgermeister

 

 

 

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Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

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