Auszug aus der Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zum Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2019 „Lieblingsplätze für alle“
Grundlage
Die Umsetzung des Investitionsprogrammes Barrierefreies Bauen 2019 „Lieblingsplätze für alle“ erfolgt im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2015 (FRL Investitionen Teilhabe). Nach Nr. 2.2 der FRL Investitionen Teilhabe werden Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes bei bestehenden, öffentlich zuganglichen Gebäuden und Einrichtungen gefördert.
Ziel
Im Rahmen des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen 2019 „Lieblingsplätze für alle“ ist beabsichtigt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang zu und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert werden.
Die Fördermittel sollen für kleine Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich bereitgestellt werden. Dabei ist der Gastronomiebereich ausdrücklich mit umfasst.
Die Förderung öffentlich kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Eine Förderung kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handelt. Dies gilt insbesondere für
- Jugend- und Freizeittreffs,
- Seniorenbegegnungsstätten,
- Stadtteilzentren,
- Bibliotheken,
- Museen,
- Sportstätten des Freizeit- und Breitensports,
- Freibäder,
- Volkshochschulen
Verfahren
- Die Sächsische Aufbaubank reicht die Förderung an den Landkreis aus. Der Landkreis entscheidet selbst unter Einbindung von Behindertenverbänden bzw. der Behindertenbeauftragen über die Vergabe der Fördermittel und reichen diese an die Letztempfänger (Maßnahmeträger) aus.
- Im Jahr 2019 werden dem Landkreis Bautzen Fördermittel in Höhe von 236.800,00 Euro zur Verteilung an die Letztempfänger zur Verfügung gestellt.
- Eine Bewilligung der Einzelmaßnahmen ist frühestens nach Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel an den Landkreis möglich. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2019.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt für Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des oben genannten Investitionsprogrammes 5 Jahre.
- Hinsichtlich der fachlichen und zuwendungsrechtlichen Umsetzung des Investitionsprogramms werden gemäß Nummer 7 der FRL Investitionen Teilhabe durch die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen oder Abweichungen wie folgt zugelassen:
- Zuwendungsempfänger – Letztempfänger – kann der Betreiber (auch Mieter/Pächter) der öffentlich zugänglichen Einrichtung sein, wenn bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
- Von der Beteiligung des örtlich zuständigen Landkreises an den zuwendungsfähigen Ausgaben zur Finanzierung der Maßnahme wird abgesehen.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahme des Letztempfängers sollen im Einzelfall 25.000 Euro nicht überschreiten.
- Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers – Letztempfänger – an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist grundsätzlich nicht aufzubringen.
- Die Höhe der Förderung beträgt höchstens 25.000 Euro und kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- Änderungen der bewilligten Einzelmaßnahmen, infolge Wegfalls bzw. Erweiterungen, sind dem Landratsamt Bautzen anzuzeigen.
- Die Auszahlung der Zuwendung an den Erstempfänger kann in bis zu 4 Raten spätestens bis zum 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November 2019 erfolgen.
- Der Erstempfänger reicht die Zuwendung in öffentlich- rechtlicher Form an die Letztempfänger aus. Der Letztempfänger ist zu verpflichten, den Erstempfänger der Zuwendung aus oben genanntem Investitionsprogramm die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und hierzu ergänzend den Ist-Zustand vor und nach der baulichen Umsetzung im Bild festzuhalten. Die Bilder sind digital und in der Größe 1205×1594 Pixel, Format 10×13 einzureichen.
- Der Letztempfänger überträgt das Nutzungsrecht an diesen Bildern dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, sowie dem Landratsamt Bautzen.
- Der Letztempfänger hat Änderungen der Nutzung der geförderten, öffentlich zugänglichen Einrichtung dem Erstempfänger mitzuteilen.
- Erst- und Letztempfänger weisen bei Veröffentlichungen, Präsentationen, Medieninformationen oder ähnlichen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsprogrammes Barrierefreies Bauen 2019 „Lieblingsplätze für alle“ darauf hin, dass dieses mit Fördermitteln des Freistaates Sachsen umgesetzt wird, die vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bereitgestellt werden. Bei Vorhaben mit einer Zuwendung in Höhe von 25.000 Euro sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44a Sächsische Haushaltsordnung zu beachten.