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  • Öffentliche Bekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen   für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 12. Juni 2022 sowie für einen eventuellen zweiten Wahlgang am 3. Juli 2022 in der Gemeinde Schmölln-Putzkau

Öffentliche Bekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen   für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 12. Juni 2022 sowie für einen eventuellen zweiten Wahlgang am 3. Juli 2022 in der Gemeinde Schmölln-Putzkau

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

  1. Wahltag

Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Schmölln-Putzkau findet am Sonntag, dem 12. Juni 2022 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Entfällt auf keinen der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 3. Juli 2022 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr ein zweiter Wahlgang statt. Die Stelle des Bürgermeisters ist hauptamtlich.

  1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

2.1 Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG bzw. §§ 41 Abs. 1, 56 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2.2 Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen bis zum 07.04.2022, 18:00 Uhr (66. Tag vor der Wahl – § 6 Abs.2 KomWG) beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau schriftlich eingereicht werden. (Die elektronische Form ist ausgeschlossen).

2.3 Die Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 5.Tag nach der Wahl am 17.06.2022, 18:00 Uhr – zurückgenommen oder geändert werden ( §§ 44 a Abs. 2, 56 KomWG).

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

3.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

3.2 Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 KomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen beizufügen:

– Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiederruflich zustimmt und er nicht für diesselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber benannt ist,

– Erklärung des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis,

– beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,

– im Falle der Anwendung von § 6c Abs.1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonstigen Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgleidschaftlich organisierten Wählervereinigungen unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzunggen für dieses Verfahren vorlagen,

– beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlch orangisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen  Organisation,

– beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich oragnisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheingiung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,

– bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs.3 KomWG

3.3 Zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikeln 116 des Grundgesetztes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65.Lebensjahr vollendet hat.

Ebenfalls nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2 SächsGemO) und wer eine der in § 49 Absatz 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterium erfüllt:

– infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt

oder

– als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat sowie

– wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder

– wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

3.4 Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunnkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigungen von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Neiderschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides stat tzu versichern, dass der Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

3.5 Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom Bewerber eigenständig zu unterzeichnen.

3.6 Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach                             § 6 c KomWG durchzuführen.

3.7 Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstaatlicher Versicherungen sind während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau, erhältlich.

  1. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

4.1 Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlages im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, bedarf gemäß § 6b Absatz 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 KomWG bedarf bei Bürgermeister- und Landratswahlen ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber oder amtierenden Amtsverweser enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

4.2 Jeder Wahlvorschlag muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages von mindestens 40 Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften); § 6b KomWG. Für die Leistung der Unterstützungsunterschriften ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

4.3 Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten: Dienstag: 9-12 Uhr und 14-18 Uhr, Donnerstag:  9-12 Uhr und 14-16 Uhr, Freitag: 9-12 Uhr – bis zum 07.04.2022 bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Hauptverwaltung, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau geleistet werden. Am Tag des Ablaufes                                   (7.April 2022) der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr möglich.

Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am 31.03.2022 (7. Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

4.4 Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.

  1. Informationen zum Datenschutz

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

  1. Hinweise zum zweiten Wahlgang

Zugelassene Wahlvorschläge können nach dem Wahltag durch gemeinsame schriftlicher Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für den zweiten Wahlgang bis zum 17.06.2022, 18:00 Uhr zurückgezogen werden.

Änderungen an zugelassenen Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang sind nur unter Maßgabe des §6d Absatz 2 KomWG ebenfalls bis zum oben genannzen Termin möglich. Neue Wahlvorschläge für den weziten Wahlgang können nicht mehr eingereicht werden.

  1. Hinweis auf die Durchführung verbundener Wahlen

Die Bürgermeisterwahl wird gemäß § 57 Absatz 1 KomWG mit der Landratswahl im Landkreis Bautzen verbunden.

Schmölln-Putzkau, 05.03.2022

 

Achim Wünsche / Bürgermeister                                                                 -Siegel-

 

 

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