Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze des Wasserhaushaltes vor den Folgen der anhaltenden Dürresituation im Landkreis Bautzen
Der Landkreis Bautzen als untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende Allgemeinverfügung
Beschränkung von Wasserentnahmen