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Ausgabe am 07.03.2020

Gefasster Beschluss

In der 9. öffentlichen Tagung des Gemeinderates Schmölln-Putzkau wurde am 25.02.2020 nachfolgender Beschluss gefasst:

Beschluss Nr. 45/09/2020

Beauftragung der Betreuung von mehreren VgV-Verfahren – Europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen für die Grundschule Putzkau

Wünsche

Bürgermeister

 

Abrennen Walpurgisfeuer am 30.04.2020

Traditionelle Walpurgisfeuer können bis einschließlich Freitag, den 17.04.2020 in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau beantragt werden. Nach Ablauf der o.g. Frist ist die Erteilung einer Genehmigung für ein Walpurgisfeuer nicht mehr möglich. Antragsformulare sind ab sofort erhältlich oder auch auf unserer Homepage der Gemeinde Schmölln-Putzkau  www.schmoelln-putzkau.de/formulare abrufbar. Formlose Anträge finden keine Berücksichtigung.

Gemäß gültiger Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.

Gegenüber dem abfallrechtlichen begründeten Verbrennungsverbot wird bei Brauchtumsfeuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Tradition in unmittelbarem Zusammenhang zum konkreten Ereignistag ( z.B. Walpurgisfeuer  30.04. ) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockenes und naturbelassenes Holz oder holziger Baumverschnitt verwendet werden. Es sollte nicht mit Lacken, Imprägnierungen oder Schutzanstrichen behandelt worden sein. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art (z.B. Gartenrückstände, Laub, Papier, Bauabfall, Möbelstücke, beschichtetes oder behandeltes Abfallholz, Kunststoffe) ist verboten.

Aus Gründen des Naturschutzes ist die Aufschichtung zu einem Haufen erst am 29.04.2020 an ihrem endgültigen Standort vorzunehmen, um Vögeln und Kleinsäugern, die zwischenzeitlich in den abgelagerten Zweigen und Ästen Unterschlupf und Nistmöglichkeiten gefunden haben, Gelegenheit zum Flüchten zu geben.

Die Verantwortlichen müssen sich eigenständig über Wetterwarnungen (z.B. Waldbrandgefahr, Windgeschwindigkeit) informieren und entsprechende Maßnahmen bis hin zum Unterlassen des Feuers veranlassen.

Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen sind zu finden im Internet unter http://www.mais.de/php/sachsenforst.php

Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass der Verantwortliche des Feuers die Verantwortung dafür trägt, dass das Feuer mit abfallrechtlichem Holz betrieben wird. Er trägt auch die sonstige Verantwortung, z.B. für die Brandsicherung, Anmeldung des Feuers, das keine Rauchbelästigungen durch das offene Feuer entstehen.

Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Im Falle einer Anzeige wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, was nach Bußgeldvorschrift eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro vorsieht.

 

Wünsche

Bürgermeister

 

 

 

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