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Ausgabe am 19.03.2022

Öffentliche Gemeinderatssitzung

Die 34. öffentliche Tagung des Gemeinderates Schmölln-Putzkau findet am

Dienstag, den 22.03.2022, 19.00 Uhr

im FFw-Gerätehaus Putzkau, Brauereistraße 4

statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bürgeranfragen
  1. Beratung und Beschlussfassung zu eingegangenen Anträgen auf Genehmigung zum Abbrennen eines Brauchtums- und Traditionsfeuers am 30.04.2022 (Tischvorlage)
  2. Beratung und Beschlussfassung zum Aufbau und dem beabsichtigten kontinuierlichen Betriebes eines Energiemanagements
  3. Beratung und Beschlussfassung zum Bau eines Solarkraftwerkes im Ortsteil Schmölln
  1. Beratung und Beschlussfassung zur Versetzung der Ortstafel Schmölln auf Höhe Baugebiet „Am Sportplatz“
  2. Gewerbegebiet Putzkau – Beratung und Beschlussfassung zur/zum
  • Aufhebung des Beschlusses Nr. 133/29/2021
  • Aufhebung des Beschlusses Nr. 146/33/2022
  • Vergabe der Leistung 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Putzkau“
  • Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Putzkau“
  1. Informationen des Bürgermeisters

H i n w e i s:

Im Interesse des Gesundheitsschutzes in Zeiten der Corona-Pandemie steht nur eine geringe Anzahl an Plätzen für die Öffentlichkeit zur Verfügung, da ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden muss. Der Zutritt zur Sitzung ist nur mit Mund- und Nasenschutz erlaubt. Die Hygieneregeln sind zu beachten und einzuhalten!

 Weiterhin ist auf Basis der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für die Teilnahme an der Gemeinderatssitzung die Vorlage eines gültigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erforderlich!

 Wir bitten um Berücksichtigung!

 Wünsche / Bürgermeister

 

Information zur Grundsteuerreform

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Informationsschreiben im II. Quartal 2022 der sächsischen Finanzämter an die Eigentümer von Grundstücken in Sachsen

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet. Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.

Abgabe der Erklärung ab 1. Juli 2022

Die Erklärung können Sie über ELSTER ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.

Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de

Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann ihre Stadt oder Gemeinde derzeit nicht beantworten. Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.

Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie unter: www.grundsteuer.sachsen.de

 

 

 

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