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Bebauungsplan „An der Wesenitz“ in der Ortslage Putzkau

Öffentliche Bekanntmachung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3(1) Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan „An der Wesenitz“ in der Ortslage Putzkau

Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat am 24.10.2017 den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „An der Wesenitz“ in der Ortslage Putzkau
gefasst.

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

  • Festsetzung der im Gebiet zulässigen baulichen Nutzungen als urbanes Gebiet zur
    Errichtung von Wohngebäuden, Ansiedlung von Gewerbe sowie weiteren sozialen,
    kulturellen und anderen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Einrichtungen
  • Festsetzung der Art und das Maß der Bebauung
  • Regelung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen
  • Regelung der städtebaulichen und grünordnerischen Einbindung in das Ortsbild
    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der beigefügten Karte zu entnehmen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan „An der Wesenitz“ findet im
Zeitraum vom 30.04. bis 08.06.2018 statt. Die Öffentlichkeit hat nach § 3(1) BauBG die
Möglichkeit, sich im Zeitraum vom 30.04.2018 bis einschließlich 08.06.2018 in der
Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau während
der Dienstzeiten frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.
Stellungnahmen zur Planungsabsicht können bis zum 08.06.2018 mündlich, schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877
Schmölln-Putzkau abgegeben werden.
Die Unterlagen des Bebauungsplanes können außerdem im Internetportal der Gemeinde
Schmölln-Putzkau und im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen eingesehen werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB
unberücksichtigt bleiben.
Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen
geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Achim Wünsche, Bürgermeister

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