Gemäß § 9 Absatz 3 der neuen Polizeiverordnung der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 23.03.2021 ist das Walpurgisfeuer beantragungs- und genehmigungspflichtig.
Antragsberechtigt sind Vereine, die evangelisch-lutherische Kirche und die Freiwillige Feuerwehr.
Weiterhin sind vereinsähnliche Personengruppen antragsberechtigt, sofern durch Gemeinderatsbeschluss ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird.
Anträge mit dem entsprechenden Formular sind spätestens bis zum 21.03.2022 bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Homepage www.schmoelln-putzkau.de unter Formulare. Formlose Anträge werden nicht bearbeitet.
Die Genehmigungen gelten vorbehaltlich der jeweils gültigen Sächsischen- Corona- Schutzverordnung in Verbindung mit der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen.
Ergänzend zum § 9 (Abbrennen offener Feuer) der Polizeiverordnung der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 23.03.2021 möchten wir auf folgende Regelungen hinweisen:
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Wärmefeuer (Höhe und Durchmesser unter 1 m), die mit trockenem unbehandeltem Scheitholz oder handelsüblicher Grillholzkohle bzw. Grillbriketts in befestigten Feuerstätten oder handelsüblichen Grillgeräten auf privaten Grundstücken betrieben werden. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung Dritter durch Rauch und Gerüche entsteht.
(4) Wird ein Feuerwehreinsatz notwendig, so wird der Einsatz kostenpflichtig in Rechnung gestellt.
(5) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, wenn Umstände ersichtlich sind, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe zu Wohnbebauung, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen, die unmittelbare Nähe zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Wäldern sein.
Die Gemeindeverwaltung