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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landrat und zum hauptamtlichen Bürgermeister in der Gemeinde Schmölln-Putzkau am Sonntag, 12.06.2022

1. Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Schmölln-Putzkau kann in der Zeit vom 23.05.2022 bis 27.05.2022 während der Dienststunde

Montag: 9.00-12.00 Uhr u. 13.00-15.00 Uhr

Dienstag:  9.00-12.00 Uhr u. 13.00-18.00 Uhr

Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr u. 13.00-15.00 Uhr

Donnerstag: geschlossen

Freitag: 9.00-12.00 Uhr

in der Gemeindeverwaltung, Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten eingesehen werden (§ 8 KomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 27.05.2022, 12.00 Uhr bei der Wahlbehörde Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.05.2022 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

  1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben,
  2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
  3. wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

4.3 Wahlscheinanträge können beim Wahlvorsitzenden der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4 Wahlscheine können beantragt werden:

  • von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 06.2022, 16.00 Uhr;
  • von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage,              00 Uhr.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  1. Dem Wahlschein sind beizufügen
  • der amtliche Stimmzettel
  • der amtliche Stimmzettelumschlag
  • der amtliche, mit der vollständigen Anschrift des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie
  • das Merkblatt zur Briefwahl.
  1. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Schmölln-Putzkau, 06.05.2022                                                         Achim Wünsche / Bürgermeister

 

 

 

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