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Ausgabe am 07.04.2018

Gefasste Beschlüsse

In der 42. öffentlichen Gemeinderatssitzung wurden am Dienstag, dem 27.03.2018 nachfolgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss Nr. 243/42/2018

Öffnungszeiten 2018 im Freibad Schmölln-Putzkau (BgA)

Beschluss Nr. 244/42/2018

Abwägungsbeschluss über die Entscheidungen zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes „Hüttenhäuser/Putzkauer Weg“ im Ortsteil Schmölln

Rechtsgrundlagen: § 28 SächsGemO, § 1 Abs. 7 BauGB

Beschluss Nr. 245/42/2018

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Hüttenhäuser/Putzkauer Weg“ im Ortsteil Schmölln

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. (1) BauGB

Beschluss Nr. 246/42/2018

Anbau Kindertagesstätte „Zwergenland“

Vergabe der Bauleistung: Los 19 – Außenanlage

Beschluss Nr. 247/42/2018

Neubau einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Lagerhalle, Zittauer Str. 28 im OT Putzka

Beschluss Nr. 248/42/2018

Umbau des ehemaligen Verwaltungsgebäudes (Teilabbruch) und Errichtung einer Mittelgarage auf dem Gelände der BISTRA Bau GmbH & Co. KG im OT Putzkau

Beschluss Nr. 249/42/2018

Einziehung eines Teilabschnittes des öffentlichen Waldweges „Roter Sandweg – Kasparteichweg“, Gemarkung Oberputzkau

Die gefassten Beschlüsse liegen in vollumfänglicher Textfassung für jedermann zur Einsichtnahme zu den bekannten Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau aus.

Wünsche / Bürgermeister

 

Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freibad Schmölln (BgA)

– Badgebührensatzung –

Auf Grund § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat Schmölln-Putzkau in seiner Sitzung am 27.03.2018 die folgende Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freibad Schmölln (BgA) erlassen.

  • 1 Erhebungsgrundsatz
  • Das in Trägerschaft der Gemeinde Schmölln-Putzkau befindliche Freibad wird als

Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt.

  • Für die Benutzung des Freibades Schmölln (BgA) werden Benutzungsgebühren

(Badgebühren) erhoben.

  • 2 Gebührenschuldner
  • Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Benutzer.
  • Besitzt der Benutzer nicht die für die Begründung des Benutzungsverhältnisses

notwendige Geschäftsfähigkeit, tritt an die Stelle des Benutzers nach Absatz 1 sein

gesetzlicher Vertreter.

  • Für die Entrichtung der Badgebühr erhält der Benutzer eine Eintrittskarte.
  • Löst der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter nicht selbst die Eintrittskarte (Absatz

3) so ist derjenige Gebührenschuldner, der die Eintrittskarte löst.

  • 3 Eintrittskarten
  • Folgende Eintrittskarten berechtigen zur Benutzung des Freibades Schmölln (BgA)
  1. Tageskarte: berechtigt zur Benutzung am Lösungstag,
  2. Abendkarte: berechtigt zur Benutzung am Lösungstag ab 2 Stunden vor

Schließung des Bades

  1. Familienkarte (2 Erwachsene und 3 Kinder): berechtigt zur Benutzung am

Lösungstag

  1. 10-er Karte: berechtigt zur 10-maligen Benutzung, wobei jede einzelne Benutzung

beim Verlassen der Einrichtung ungültig wird,

  1. Gruppenkarte: ab 20 Personen bis 25 Personen berechtigt zur Benutzung am

Lösungstag

  1. Jahreskarte: berechtigt zur Benutzung während der gesamten Badsaison, die

Jahreskarte ist nicht übertragbar und nur mit eingetragenem Vor- und Nachnamen

gültig.

  • 4 Öffnungszeiten des Freibades
  • Das Freibad Schmölln ist von Mitte Mai bis Anfang September geöffnet.
  • Entsprechend der Witterungslage kann das Freibad früher oder später öffnen oder

schließen als in Absatz 1 angegeben.

  • 5 Gebühren, Ermäßigungen
  • Die Badgebühren werden in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist geregelt.
  • Ermäßigungen auf den Eintrittspreis erhalten auf Nachweis:
  1. Kinder ab vollendetem 4. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
  2. Schwerbehinderte,
  3. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (ALG II),
  4. aktive Mitglieder und Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen FFW

Schmölln-Putzkau.

Die Ermäßigungen nach Nummer 2 bis 4 werden nur nach Vorlage eines

entsprechenden und gültigen Ausweises gewährt.

  • Familienermäßigungen gelten für maximal 2 Erwachsene mit bis zu 3 Kindern.
  • Gruppenermäßigung erhalten Gruppen ab 20 Personen bis 25 Personen.

 

  • 6 Befreiungen
  • Gebührenbefreiung gelten für
  1. Schulklassen der Grundschule Schmölln-Putzkau,
  2. Kindergruppen (Kita und Hort) der Kindertagesstätte Schmölln-Putzkau

sowie die für diese Schulklassen und Kindergruppen notwendige Aufsichtspersonen. Diese sind durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung vorher anzumelden.

Die Gebührenbefreiung gilt nur für den Zeitraum der jeweiligen Veranstaltung. Personen, die darüber hinaus den Badbesuch verlängern, sind zum Lösen einer entsprechenden Eintrittskarte verpflichtet.

  1. Kinder der Jugendfeuerwehr Schmölln-Putzkau.

 

  • 7 Entstehen und Fälligkeit
  • Die Badgebühr entsteht mit dem Kauf der Eintrittskarte.
  • Mit der Aushändigung der Eintrittskarte ist die Badgebühr fällig und sofort zu entrichten.

 

  • 8 Ausschluss von Rückzahlungen
  • Für ungenutzte, nicht voll genutzte oder verlorene Eintrittskarten wird die Gebühr nicht

ermäßigt oder erstattet.

  • Gleiches gilt, wenn das Freibad Schmölln (BgA) aus zwingenden Gründen

vorübergehend geschlossen werden muss, ebenso wenn der Benutzer wegen Verstoßes

gegen diese Satzung oder die Badeordnung aus anderen wichtigen Gründen aus dem

Freibad verwiesen wird.

  • 9 Inkrafttreten

Diese Satzung nebst der Anlage treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung und ihre Anlage vom 30.03.2010 außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Schmölln-Putzkau, 28.03.2018

 

Wünsche                                                       Siegel

Bürgermeister

 

 

Abwasser – Ortsteil Putzkau

 

Durch den Freistaat Sachsen erfolgt derzeit die Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von häuslichen Schmutzwasser für das Jahr 2016.

Abgabepflicht besteht unter anderen, wenn keine ordnungsgemäße Schlammentsorgung durchgeführt wurde oder die Inbetriebnahme der vollbiologischen Kleinkläranlage nach dem 30.06.2016 stattfand.

Nach Eingang des Festsetzungsbescheides erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau eine Abwälzung der daraus entstandenen Aufwendungen auf die Verursacher.

Mehr Informationen unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6761.htm

 

Wünsche

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freibad Schmölln (BgA)

 

– Badgebührensatzung –

Es werden nachfolgende Badgebühren incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben:

 

lfd. Nr. Tatbestand Gebühren
Eintrittspreise
1 Tageskarte Erwachsene (ab 17 Jahre) 3,50 €
2 Tageskarte Kinder (4-16 Jahre) 2,00 €
3 Tageskarte Familie (2 Erwachsene u. 3 Kinder) 8,00 €
4 Abendkarte Erwachsene 2,00 €
5 Abendkarte Kinder 1,00 €
6 Abendkarte Familie 5,00 €
7 10 er Karte Erwachsene 30,00 €
8 10 er Karte Kinder 15,00 €
9 Gruppenkarte Erwachsene (20-25 Personen) 55,00 €
10 Gruppenkarte Kinder (20-25 Personen) 30,00 €
11 Jahreskarte Erwachsene 80,00 €
12 Jahreskarte Kinder 40,00 €
13 Jahreskarte Familie 120,00 €
14 Tageskarte Erwachsene ermäßigt (Schwerbehinderte,

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, aktive Mitglieder und Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung der FFW Schmölln-Putzkau); 43 % Ermäßigung auf Tagespreis Erwachsene

2,00 €
15 Tageskarte Kinder ermäßigt (Schwerbehinderte,

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II); 50 % Ermäßigung auf Tagespreis Kinder

1,00 €
16 Tageskarte Familie ermäßigt (Schwerbehinderte,

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II); 50 % Ermäßigung auf Tagespreis Familie

4,00 €
Sonstige Leistungen
17 Schwimmkurs 80,00 €
18 Seepferdchen 4,00 €
19 Jugendschwimmpass 5,00 €
20 Ausleihgebühren 1,50 €

 

Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO:

 

Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  5. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Information zu Diensten der Feuerwehren

 

Putzkau

13.04.2018, 19.30 Uhr, Gerätehaus – Fahrzeugkunde HLf 10 / TSFW-Z

 

Interessierte sind herzlich willkommen.

 

Käppler

OWL Putzkau

 

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