Seite wählen

Ausgabe am 16.01.2021

Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2021

Für das Kalenderjahr 2021 wird die Grundsteuer in der gleichen Höhe wie im Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Dies betrifft alle Steuerschuldner, welche für das Kalenderjahr 2021 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten. Grundlage dafür bildet der § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG).

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für alle Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirklungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren gemäß § 42 Grundsteuergesetz erhoben wurden. Auf die Abgabe von erneuten Steueranmeldungen für die Grundsteuer gemäß § 44 Absatz 3 Grundsteuergesetz wird verzichtet, soweit in der Besteuerungsgrundlage seit der letzten Anmeldung keine Änderungen eingetreten sind.

Grundsteuerpflichtige die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2021 erhalten, haben die gleiche Grundsteuer zu entrichten wie im Kalenderjahr 2020.

Die Hebesätze für die Grundsteuer betragen gegenüber dem Vorjahr unverändert:

Grundsteuer A                300 v. H.

Grundsteuer B                400 v. H.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt, die fristgemäß zugestellt werden.

 

Fälligkeiten der Grundsteuer (§ 28 Grundsteuergesetz):

Die Grundsteuer 2021 wird mit den zuletzt erteilten Bescheiden über Grundbesitzabgaben in festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer 2020 in einem Betrag am 01. Juli 2021 fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der

Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau einzulegen.

Hinweis: Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Steuer ist trotzdem fristgerecht zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge sowie mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten.

 

Festsetzung und Entrichtung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2021

Auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Beschluss des Gemeinderates vom 22.03.2016) bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt wie folgt:

1.Hund

 

2.Hund für jeden weiteren Hund Gefährlicher Hund
50,00 €

 

70,00 € 100,00 € 400,00 €

 

Fälligkeit der Hundesteuer:

Die Hundesteuer 2021 wird mit dem, im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten

Betrag, am 15. Februar 2021 fällig. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für 2021 erhalten, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen ändern, werden Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der

Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau einzulegen.

Hinweis: Ein Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Steuer ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge sowie mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten.

 

Zahlungshinweise für die Grundsteuer A und B sowie für die Hundesteuer:

Zahlungspflichtigen, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird die Steuer zum jeweiligen Fälligkeitstermin mit dem SEPA-Lastschriftmandat vom Bankkonto abgebucht. Alle anderen Steuerzahler, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu dem oben angeführten Termin die fällige Zahlung auf das unten angegebene Konto zu entrichten. Wir bitten Sie, bei Zahlungen unbedingt das Buchungszeichen anzugeben. Formulare zur Teilnahme am Lastschriftverfahren erhalten Sie auf unserer Homepage oder in der Finanzverwaltung bei der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau.

 

Unsere Bankverbindung lautet:

IBAN: DE64 8555 0000 1000 5133 31

BIC:     SOLADES1BAT

(Kreissparkasse Bautzen.)

 

Wünsche, Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Beteiligungsberichtes 2019

Der Beteiligungsbericht der Gemeinde Schmölln-Putzkau für das Jahr 2019 liegt für alle Einwohner und andere Interessenten mit den für sie bestimmten Informationen, das ganze Jahr über, während der öffentlichen Sprechzeiten, bei der mit der Erstellung des Beteiligungsberichtes befassten Dienststelle, der Haupt- und Finanzverwaltung, Schulweg 1, 01877 Schmölln-Putzkau, zur Einsichtnahme aus.

 

Wünsche, Bürgermeister

 

Neujahrsgrüße der Ortsfeuerwehr Schmölln-Putzkau

Die Wehrleitung und der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Schmölln-Putzkau wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gesundes, friedvolles und glückliches Neues Jahr 2021.

Möge Ihnen allen das Neue Jahr viel Gutes bringen und uns alle gemeinsam vor Katastrophen bewahren.

Wir möchten uns bei den Familien und Angehörigen unserer Kameraden für ihr Verständnis bedanken, denn ohne ihnen könnten wir unsere Arbeit in diesem Umfang nicht erbringen. Die Familien sind ein wichtiger Bestandteil für die Feuerwehrarbeit.

Unser Dank gilt aber auch all denen, die uns bei unserer täglichen Arbeit unterstützten.

Möge es für alle zusammen ein gutes Jahr werden.

 

Karsten Käppler                                 Freddy Grosser

Gemeindewehrleiter u.                      Stv. Gemeindewehrleiter u.

Ortswehrleiter Putzkau                     Ortswehrleiter Schmölln

 

Abwasser – Ortsteil Putzkau

Durch den Freistaat Sachsen erfolgt derzeit die Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von häuslichem Schmutzwasser für das Jahr 2019.

Abgabepflicht besteht unter anderen, wenn keine ordnungsgemäße Schlammentsorgung durchgeführt wurde oder die Abwasserbehandlungsanlage am 30. Juni 2019 nicht mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Anforderungen an den Stand der Technik einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung.

Nach Eingang des Festsetzungsbescheides erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau eine Abwälzung der daraus entstandenen Aufwendungen auf die Verursacher.

Mehr Informationen unter: https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6761.htm

 

Die Gemeindeverwaltung

 

Wir gratulieren nachträglich:

Frau Irmgard Jörns in Schmölln am 05.01.2021 zum 85. Geburtstag

Die Gemeindeverwaltung

 

AMTSBLATT

➲ AMTSBLATT Archiv

Wussten Sie?

Das Tröbigau 1752 in den Besitz des Grafen von Schall-Riaucour zu Gaußig überging?

Nächste Veranstaltungen


➲ Alle Veranstaltungen anzeigen