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Ausgabe am 27.03.2021

Polizeiverordnung der Gemeinde Schmölln-Putzkau

gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

(PolVO Gemeinde Schmölln-Putzkau)

Die Gemeinde Schmölln-Putzkau erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Gemeinderates vom 23.03.2021 folgende Polizeiverordnung:

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

  • 1 Geltungsbereich Seite 2
  • 2 Begriffsbestimmung Seite 2

Abschnitt 2 – Umweltschädliches Verhalten

  • 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen Seite 2
  • 4 Tierhaltung Seite 3
  • 5 Verunreinigung durch Tiere Seite 3
  • 6 Verunreinigung der öffentlichen Straßen, Grün- und Erholungsanlagen Seite 3

und Einrichtungen

  • 7 Taubenfütterungsverbot Seite 4
  • 8 Aufstellen von Zelten und Wohnanhängern Seite 4
  • 9 Abbrennen offener Feuer Seite 4

Abschnitt 3 – Schutz vor Lärmbelästigungen

  • 10 Schutz vor Nachtruhe Seite 4
  • 11 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Seite 5

Musikinstrumenten und anderen

  • 12 Lärm aus Veranstaltungsstätten Seite 5
  • 13 Haus- und Gartenarbeiten Seite 5
  • 14 Benutzung von Werkstoffcontainern und sonstigen Abfällen Seite 5
  • 15 Benutzung allgemein zugänglicher öffentlicher           Seite 6

Kinderspielplätze und Sportstätten

Abschnitt 4 – Sonstige vor öffentlichen Beeinträchtigungen

  • 16 Ordnungsvorschriften Seite 6
  • 17 Aggressives Betteln und andere Beeinträchtigungen Seite 6

Abschnitt 5 – Anbringen von Hausnummern

  • 18 Hausnummern Seite 7

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

  • 19 Zulassung von Ausnahmen Seite 7
  • 20 Ordnungswidrigkeiten Seite 7
  • 21 Verhältnis zu anderen Regelungen Seite 9
  • 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Seite 10

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

  • 1 Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Gemeinde Schmölln-Putzkau. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

  • 2 Begriffsbestimmungen
  • Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

 

  • Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie allgemein zugängliche Sportplätze.

 

  • Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind.

 

Abschnitt 2 – Umweltschädliches Verhalten

 

  • 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

 

  • Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen, Bemalungen oder Folien (Plakatieren), die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften, Bemalen und Plakatieren speziell dafür zugelassener Flächen.

 

  • Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. Im Übrigen sind sie unverzüglich nach dem auf dem Plakat angekündigten Ereignis zu entfernen.

 

  • Absatz 1 gilt nicht für Plakate, die im Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden Wahlen, ein Volksbegehren oder ein Volksentscheid für die Dauer des Wahlkampfes angebracht werden.

Die Plakate können frühestens 8 Wochen vor der Wahl angebracht werden und sind spätestens 7 Tage nach der Beendigung der Wahlen oder Abstimmungen durch den Verursacher zu entfernen.

 

  • 4 Tierhaltung

 

  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden. Das gilt insbesondere für Hundehalter beim Kontakt des Hundes mit Kindern.

 

  • Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person geeignet, die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist und der das Tier auf Zuruf gehorcht.

 

  • Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie Grün- und Erholungsanlagen innerhalb der Ortslage und bei größeren Menschenansammlungen nur an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und Kontrolle des Hundehalters bzw. –führers freilaufen gelassen werden. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

 

  • Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderen gefährlichen Tieren, die ebenso durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen.

 

  • 5 Verunreinigung durch Tiere

 

  • Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet.

 

  • Der Tierhalter bzw. –führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.

 

  • Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind vom jeweiligen Tierführer unverzüglich zu beseitigen. Tierführer sind verpflichtet, geeignete Materialien mit sich zu führen, um der Pflicht nach Satz 1 nachkommen zu können.

 

  • 6 Verunreinigung der öffentlichen Straßen, Grün- und Erholungsanlagen und Einrichtungen

 

(1) Flächen im Sinne von § 2 dürfen nicht verunreinigt werden.

 

(2) Auftretende Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Bei

Unterlassung kann die Ortspolizeibehörde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen.

 

  • 7 Taubenfütterungsverbot

 

Es ist verboten, Tauben auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu füttern.

 

  • 8 Aufstellen von Zelten und Wohnanhängern

 

Auf öffentlichen Grundstücken, die baurechtlich nicht als Campingplätze genehmigt sind, sind das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Sie kann aus Gründen der Wahrung von Ordnung und Sicherheit versagt werden.

 

  • 9 Abbrennen offener Feuer

 

  • Das Abrennen offener Feuer ist genehmigungspflichtig.

 

  • Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Wärmefeuer (Höhe und Durchmesser unter  1 m), die mit trockenem unbehandeltem Scheitholz oder handelsüblicher Grillholzkohle       Grillbriketts in befestigten Feuerstätten oder handelsüblichen Grillgeräten auf privaten Grundstücken betrieben werden. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht

 

  • Als Brauchtumsfeuer werden ausschließlich öffentliche Feuer anerkannt. Zulässige Anlässe sind die Verbrennung der Weihnachtsbäume im Januar, Osterfeuer am Ostersonntagmorgen, Walpurgisfeuer am 30.04. und das Martinsfest am 11.11.. Brauchtumsfeuer sind beantragungs- und genehmigungspflichtig. Antragsberechtigt sind Vereine, die evangelisch-lutherische Kirche und die Freiwillige Feuerwehr. Außerdem sind vereinsähnliche Personengruppen antragsberechtigt, sofern durch Gemeinderatsbeschluss ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt wird.

 

  • Wird ein Feuerwehreinsatz notwendig, so wird der Einsatz kostenpflichtig in Rechnung gestellt.

 

(5) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden

werden, wenn Umstände ersichtlich sind, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe zu Wohnbebauung, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen, die unmittelbare Nähe zu land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder zu Wäldern sein.

 

Abschnitt 3 – Schutz vor Lärmbelästigungen

 

  • 10 Schutz der Nachtruhe

 

  • Die Nachtzeit umfasst von Montag bis Freitag die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.

 

  • Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

 

  • 11 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten und anderem

 

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht:

  1. a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei

Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

 

  1. b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

 

  • 12 Lärm aus Veranstaltungsstätten

 

  • Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

 

  • Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.

 

  • 13 Haus- und Gartenarbeiten

 

  • Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten ganztätig verboten. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Häckseln von Gartenabfällen und das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen u.ä.

 

  • 14 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

 

  • Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

 

  • Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

 

  • Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter und Papierkörbe einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

 

  • 15 Benutzung allgemein zugänglicher öffentlicher Kinderspielplätze und Sportstätten

 

(1) Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze dürfen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr unter

Beachtung der jeweils vor angebrachten Benutzungs- und Verhaltensregeln genutzt werden.  Für die Sportstätten gelten die jeweiligen Nutzungsregelungen (Hausordnungen) der Gemeinde.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung

durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Kinder bis zum vollendeten

dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet,

besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

 

Abschnitt 4 – Sonstige öffentliche Beeinträchtigungen

 

  • 16 Ordnungsvorschriften

 

(1) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,

 

  1. a) Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen Flächen zu betreten.
  2. b) zu nächtigen;
  3. c) Wegsperrungen zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern;
  4. d) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder auf zu graben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. e) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  6. f) zu reiten;
  7. g) Pflanzen, Gras, Laub, Erde, Sand oder Steine zu entfernen oder abzulagern;

 

  • 17 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

 

(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt

 

(a) aggressiv zu betteln,

Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will.

 

 

 

  1. b) durch aggressives Verhalten,

welches durch Alkohol- bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen (z. B. durch besondere Aufdringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen),

 

  1. c) die Notdurft zu verrichten.

 

Abschnitt 5 – Anbringen von Hausnummern

 

  • 18 Hausnummern

 

  • Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben zu versehen.

 

  • Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus ein nummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

 

  • Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

 

  • 19 Zulassung von Ausnahmen

 

Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

  • 20 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 des Polizeibehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere belästigt, gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen

Maulkorb trägt,

  1. entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht

unverzüglich anzeigt,

  1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Tier öffentlich zugängliche Flächen verunreinigen lässt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 ein Tier öffentlich zugängliche Grün- und Erholungsflächen verunreinigen lässt,
  3. entgegen § 7 Tauben füttert,
  4. entgegen § 8 die aufgestellten Zelte und Wohnanhänger nicht unverzüglich entfernt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 offene Feuer ohne Erlaubnis abbrennt,
  6. entgegen § 9 Abs. 2 und Abs. 5 erfüllbare Bedingungen oder Auflagen von offenen Feuern nicht einhält,
  7. entgegen § 10 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder

ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,

  1. entgegen § 12 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen durchführt,
  3. entgegen § 14 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
  4. entgegen § 14 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
  5. entgegen § 14 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
  6. entgegen § 15 Abs. 1 allgemein zugängliche öffentliche Kinderspielplätze in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr benutzt und die Nutzungsregelungen für die Sportstätten nicht einhält.
  7. entgegen § 16 Abs. 1 Buchstabe a) Anpflanzungen und Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen betritt und befährt;
  8. entgegen § 16 Abs. 1 Buchstabe b) in Grün- und Erholungsanlagen nächtigt;
  9. entgegen § 16 Absatz 1 Buchstabe c) Wegsperrungen oder Einfriedungen beseitigt oder verändert;
  10. entgegen § 16 Absatz 1 Buchstabe d) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenflächen verändert, aufgräbt oder außerhalb zugelassener Flächen Feuer macht;
  11. entgegen § 16 Absatz 1 Buchstabe e) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen

und andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt

  1. entgegen § 16 Absatz 1 Buchstabe f) reitet
  2. entgegen § 16 Absatz 1 Buchstabe g) Pflanzen, Gras, Laub, Erde, Sand oder Steine

entfernt oder ablagert;

  1. entgegen § 17 Abs. 1 aggressiv bettelt, mittels durch Alkohol- bzw.

Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt

oder die Notdurft verrichtet,

  1. entgegen § 18 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  2. entgegen § 18 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert

oder Hausnummern nicht entsprechend § 18 Abs. 2 anbringt.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 19 zugelassen worden ist.

 

  • Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 1 + 2 SächsPBG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2500 Euro geahndet werden.

 

  • Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung die Gemeinde als Ortspolizeibehörde.

 

  • 21 Verhältnis zu anderen Regelungen

 

Die Bestimmungen, insbesondere

 

  • des Strafgesetzbuches (StGB),
  • des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG)
  • der Sächsischen Bauordnung (SächsBO),
  • des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
  • der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG),
  • des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
  • des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes (SächsOWiG,
  • der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO),
  • der Gewerbeordnung (GewO),
  • des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG),
  • des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG),
  • des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG),
  • des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG),
  • des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG),
  • des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG),
  • des Gesetzes zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG),
  • des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG),
  • des Sprengstoffgesetzes (SprengG),
  • des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG,)
  • des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG),
  • des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG),
  • des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG),
  • des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG),
  • des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG),
  • des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG),
  • der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV),
  • der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV),
  • der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung – SächsPflSchVO),
  • der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Bautzen (Abfallwirtschaftssatzung),
  • der Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Sondernutzungssatzung),
  • der Satzung der Gemeinde Schmölln-Putzkau zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung)
  • des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)

 

sowie auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, strafrechtlichen Bestimmungen und Rechte Dritter bleiben von den Regelungen dieser Polizeiverordnung unberührt.

 

  • 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 27.06.2011 außer Kraft.

 

 

Schmölln-Putzkau, den 24.03.2021

 

 

 

 

 

Achim Wünsche                                                                                            -Siegel-

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO

 

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates oder die   Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist,
  3. ist eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Der Hinweis ist hiermit erfolgt.

 

 

 

 

Schmölln-Putzkau, den 24.03.2021

 

 

 

 

 

 

Wünsche

Bürgermeister                                                                 -Dienstsiegel-

 

Befristete Stellenausschreibung

Die Gemeinde Schmölln-Putzkau sucht zum 01.09.2021 einen Kassenverwalter (m/w/d) befristet im Rahmen der Krankheitsvertretung, voraussichtlich bis 31.12.2022.

Die Ausschreibung ist unter www.schmoelln-putzkau.de/aktuelles zu finden.

 

Wünsche

Bürgermeister

 

 

Fundsache

 

In der Gemeindeverwaltung wurde ein Schlüsselbund mit 6 Sicherheitsschlüsseln abgegeben. Gefunden wurde dieser in der letzten Woche auf der Zufahrt zum Garagenstandort Bischofswerdaer Straße in Schmölln. Anfragen bitte unter (03594) 77 11-12.

 

Die Gemeindeverwaltung

 

 

 

 

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