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Ausgabe am 30.01.2021

Die Räum- und Streupflichten der Anlieger im Winter

Sehr geehrte Einwohner der Gemeinde,

wir möchten an dieser Stelle alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf die Verpflichtung zum Winterdienst hinweisen. Grundlage hierfür ist die Satzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst in der Gemeinde Schmölln-Putzkau vom 28.10.2020. Den vollständigen Text der Satzung finden Sie unter der Internetseite www.schmoelln-putzkau.de.

 Teil III  Winterdienst (Auszug aus o.g. Satzung)

  • 6 Schneeräumung
  • Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§ 5) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gemeinsame Geh-Radwege und Radwege
  • Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
  • Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang von mindestens 1,25 m zu räumen.
  • An Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  • Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
  • Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Ablagerung von Räumschnee in Fließgewässern ist wegen der Vermeidung von Hochwassergefahren untersagt.
  • Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
  • Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. Dabei sind im Besonderen Gehwege von Schneeanhäufungen zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte abzustumpfen.
  • 7 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 6 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
  • Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
  • Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 6 Abs. 1 zu räumenden Flächen abgestumpft werden.
  • Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abgestumpftes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände des Streumaterials sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
  • Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschriften des § 6 Abs. 6 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
  • Eiszapfen an Dächern im Bereich der öffentlichen Straßen und Wege sind unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen.
  • 6 Abs. 8 gilt entsprechend.

 

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen bitte darauf achten, dass keine Gehölze (Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken) in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Die Grundstückseigentümer sind aufgefordert, wenn nötig, sofort Abhilfe zu schaffen. Des Weiteren sind Hydranten unbedingt frei zu halten. Auch bei der Bereitstellung der Mülltonnen für die regelmäßigen Abfuhren, bitten wir darauf zu achten, dass diese nicht hinderlich für die Räum- und Streufahrzeuge sind.

Im Interesse der Bürger und Besucher der Gemeinde wird gebeten, die Winterdienstpflichten gut zu erfüllen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

Die Gemeindeverwaltung

 

 

Förderverein Freibad Schmölln-Putzkau e.V. (BgA)

Die Jahreshauptversammlung des Fördervereins Freibad Schmölln-Putzkau e.V. fällt wegen der derzeit anhaltenden Corona-Pandemie am 05.02.2021 aus und wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.

Sollte es Anfragen von Vereinsmitgliedern geben, können diese gern auch per Mail über das Kontaktformular unter www.freibad-schmoelln-putzkau.de an uns gesendet werden.

K. Müller

Vereinsvorsitzender

 

 

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